Das Baugrundstück (1149 m²) befindet sich im nicht überplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Flächennutzungsplan ist für das Baugrundstück allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen.
Gegenstand des Antrages auf Vorbescheid ist die Frage, ob die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche von je 14,00 m x 10,00 m plus jeweils erdgeschossigen Anbau von 6,50 m x 2,00 m auf der Südwestseite planungsrechtlich zulässig ist. Die Höhenentwicklung beträgt E + I mit einem raumhaltigen Satteldach mit 25°Dachneigung (DN) und einer Wandhöhe von 5,80 m. Damit beträgt die Geschossfläche pro Einfamilienhaus 293,00m².
Die erforderlichen 4 Stellplätze werden gemäß Planzeichnung als offene Stellplätze nachgewiesen.
Historie:
In der Bauausschusssitzung vom 20.09.2022 war die Bebauung des Grundstücks bereits Gegenstand der Beratungen
Damals wurde einstimmig folgender Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 04.07. 2022 fügt sich nach § 34 BauGB nicht ein.
Eine Bebauung in den Abmessungen 14,00 m x 10,00 m mit E+1+D und einer Wandhöhe von 6,50 m ist im gesamten Gebiet Mittelfeld/Rainweg in Hechendorf nicht vorhanden.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Im nun vorgelegten Antrag auf Vorbescheid wurde die Wandhöhe auf 5,80 m (statt 6,50 m) begrenzt und die Dachneigung auf 25° abgeändert. Die Firsthöhe wurde dadurch auf 8.20 m (statt 10,70 m) reduziert. Die Grundfläche blieb unverändert.
Die maßgebliche Umgebungsbebauung ist von einer heterogenen Bauweise geprägt. In der unmittelbaren Umgebung finden sich sowohl Gebäude mit einer Höhenentwicklung mit E +D (FlNr. 584) als auch mit E+I (FlNr.583/1) mit Pultdach und vergleichbaren Grundflächen. Somit entsprechen sich die geplanten Gebäude hinsichtlich ihrer Abmessungen nun der näheren Umgebung.
Wenn auch der Versiegelungsgrad durch die Grundflächen der Häuser und den Stellplätzen einschl. ihrer Zufahrten in Bezug auf die Umgebung unverkennbar höher ist, bleibt im Süden der geplanten Bebauung noch genügend unversiegelter Bereich, sodass eine nicht davon ausgegangen wird, dass das Bauvorhaben bodenrechtliche Spannungen auslöst.
Bodenrechtliche Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in planungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen.
Anmerkung: Die Prüfung der Erschließung, der Abstandsflächen, der Stellplätze sowie des Baumschutzes war nicht Gegenstand dieses Antrages.