Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Garage ; Bauort: Fl.Nr.872/27, Enterbichl 2 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 48/2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Baugrundstück befindet sich im Umgriff des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1 A „Beermahd Hechendorf“ und ist somit nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Dieser enthält Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Lage von Garagen. Diese sind gemäß B-Plan an der südöstlichen Grundstücksgrenze mit einem Abstand von 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
Am 08.02.2022 wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 offenen Stellplätzen an der südöstlichen Straßenbegrenzungslinie bauaufsichtlich genehmigt.
Gegenstand des Antrages ist nun die Errichtung einer Garage an der äußersten Ecke des Baugrundstücks an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen.
Gemäß Art. 57 Abs.1b Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Garage zwar grundsätzlich verfahrensfrei, benötigt jedoch eine sog. Isolierte Befreiung, da sie sich außerhalb des Bauraums befindet.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Auf dem unmittelbar südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück wurde am 19.03.1980 ebenfalls in der äußersten Ecke des Baugrundstücks an den nordwestlichen Grundstücksgrenzen eine Doppelgarage bauaufsichtlich genehmigt und errichtet.
Für die angrenzenden Nachbarn geht auf Grund der Größe des beantragten Baukörpers und der Entfernung zur Wohnnutzung keine Beeinträchtigung aus, auch eine evtl. zukünftige Bebauung wird gemäß den Festsetzungen des B-Planes nicht beeinträchtigt.
Der auf dem nördlichen Nachbargrundstück vorhandene und als erhaltenswert festgesetzte Baumbestand wird nach Aussage des Planfertigers durch eine wurzelschonende Fundamentierung (Punktfundamente) und Bauweise nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der Nachbarbeteiligung wurde keine Aussage gemacht.
Beschlussvorschlag
Die isolierte Befreiung wird unter der Voraussetzung befürwortet, dass der Bauherr durch einen Baumsachverständigen nachweist, dass die geplante Baumaßnahme den vorhandenen Baumbestand nicht beeinträchtigt.
Sitzungsverlauf
Seitens des Gremiums wurde gebeten, dass der Bauherr den Versiegelungsgrad durch die Zufahrt der Doppelgarage möglichst geringhält.
Beschluss
Die isolierte Befreiung wird unter der Voraussetzung befürwortet, dass der Bauherr durch einen Baumsachverständigen nachweist, dass die geplante Baumaßnahme den vorhandenen Baumbestand nicht beeinträchtigt.
Zusätzlich ist die Zufahrt zur Doppelgarage so auszuführen, dass der Versiegelungsgrad äußerst geringgehalten wird (z.B. Fugenpflaster mit großen Fugen oder Kies)
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.01.2023 11:07 Uhr