Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage; Bauort: Fl.Nr.845, Friedinger Straße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr.58/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.02.2023 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.845 Oberalting-Seefeld
       - Größe 636 m²
Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. B-Plan Südost

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und einer Einliegerwohnung mit Stellplatz
- mit einer Bebauung UG, EG, OG, DG (zwei Vollgeschosse)
- Einliegerwohnung im UG mit giebelseitigem Austritt, Hauptwohnung über EG, OG und DG
- Abmessungen 10,30 x 4,77 bzw. 8,70 x 4,53, mithin eine GR 1 von 88,542 m²; dies entspricht einer GRZ 1 von 0,14
- die Wandhöhe von max. 6,50 m wird eingehalten
- symmetrisches Satteldach mit 35 Grad Dachneigung auf einem Gebäudeteil, auf dem anderen Gebäudeteil 29 Gard Dachneigung; 
- Firsthöhe 9,55 m
- Dachdeckung aus PV-Modulen, Dachflächenfenster mit 1,8 m² Fläche als Wartungsausstieg
- gartenseitige Terrasse mit 20,00 m² Grundfläche, wasserdurchlässig und bodengleich


Baurechtliche Beurteilung:

- für das Bauvorhaben sind zahlreiche Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB erforderlich:

1. Bzgl. der Farbe der Dacheindeckung (Festsetzung 6 b): durch die PV-Module ist die Vorgabe einer ziegelroten Pfannendeckung nicht einzuhalten.
2. Bzgl. der Größe der Dachflächenfenster (Festsetzung 6b). die PV Module erfordern einen Wartungsausstieg im DG, der größer als die festsetzten 0,8m² ist.
3. Bzgl. der durchgehenden Wandflucht und einheitlichen Dachneigung der Garage (Festsetzung 6b): bei der Grenzbebauung der Garage mit der Garage des Nachbargrundstücks ist eine gemeinsame Wandflucht und eine zumindest auf einer der beiden Satteldachhälften einheitliche Dachneigung nicht einzuhalten, weil die Nachbargarage nicht parallel zur Grenze des Baugrundstückserrichtet ist und einen Überbau aufweist (vgl. Plandarstellung in Anlage)
4. Bzgl. GR 1 (Festsetzung 3 a): wasserdurchlässige, bodengleiche Terrassen zählen seit der Änderung der BauNVO 1990 grundsätzlich zur GR 1, davor aber nicht; um eine Gleichbehandlung mit Sachverhalten vor 1990 zu gewährleisten, werden Terrassen in Bebauungsplänen ab 1990 in der Genehmigungspraxis des LRA Starnberg nunmehr nach § 31 Abs.2 BauGB befreit, wenn sie wasserdurchlässig und bodengleich sind 

Die Anträge auf Befreiung berühren nicht die Grundzüge der Planung. Im Hinblick auf die PV Module und das Dachflächenfenster berücksichtigt der der B-Plan die Notwendigkeit von PV-Anlagen aufgrund seines Entstehungsdatums nicht; der nachbarliche Gargenüberbau ist eine unbeabsichtigte Härte für den Bauwerber; die notwendige Befreiung der Terrassen dient der Gelichbehandlung und indirekt der Schaffung von Wohnraum, und wird durch die ständige Genehmigungspraxis des LRA Starnberg unterstützt

Anlagen:
- Eingabepläne
- Befreiungsanträge
- Planungssituation Nachbargarage

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.01.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zu den Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauBG hinsichtlich der Dacheindeckung, Größe der Dachflächenfenster, gemeinsame Wandflucht und einheitlich Dachneigung (Festsetzung 6 b) sowie hinsichtlich der Befreiung von der Anrechnung der Terrasse auf die GR 1 (Festsetzung 3 a) erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 20.01.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch zu den Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauBG hinsichtlich der Dacheindeckung, Größe der Dachflächenfenster, gemeinsame Wandflucht und einheitlich Dachneigung (Festsetzung 6 b) sowie hinsichtlich der Befreiung von der Anrechnung der Terrasse auf die GR 1 (Festsetzung 3 a) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.03.2023 10:11 Uhr