Baugrundstück:
- Fl.Nr.5/18 Hechendorf
- Größe 546 m², derzeit mit Wohnhaus und Anbau bebaut
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. 1. Änderung B-Plan „Ortsmitte Hechendorf-Teilbereich B“ vom 11.07.2013
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Aufstockung auf den Anbau eines bestehenden Einfamilienhauses
- Grundfläche der Aufstockung 6,09 m x 2,50 m,
- Pultdach 12 Grad; First bzw. Außenwandhöhe 5,69 m
- Nutzung: Schlafraum
Baurechtliche Beurteilung:
- Problematisch ist der Umstand, dass die derzeit vorhandene Baugenehmigung aus dem Jahr 1998 nicht den Bestand wiedergibt. Im Jahre 1999 erfolgte die Einreichung einer Tektur hinsichtlich der Vergrößerung des Anbaus auf das heutige Maß, und der Errichtung einer Dachterrasse auf dem Carport mit Verbindungsbrücke zum Wohnhaus. Ausweislich des Schreibens des Landratsamtes vom 13.12.1999 wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Eine Genehmigung des Bestandes liegt weder bei der Gemeinde noch beim Landratsamt vor. Da das Haus in der Zwischenzeit verkauft wurde, der Architekt aber derselbe geblieben ist, wurde vom Architekten geäußert, dass sehr wohl eine Genehmigung der Tektur vorläge. Sie soll nachgereicht werden.
-Da der Bauantrag die Aufstockung über dem Anbau zum Gegenstand hat, erfolgt die Beurteilung der planungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit für das Einvernehmen zum Vorhaben, alleine bezogen auf den Anbau und die Aufstockung. Die vergrößerten Ausmaße des Anbaus im Vergleich zur Genehmigung aus dem Jahre 1998 werden daher wie ein Neubau geprüft und nicht als genehmigter Bestand angenommen. Hinsichtlich der Dachterrasse ergeht ein Hinweis an das Landratsamt zur Prüfung der Genehmigung des Bestandes. Gegebenfalls wäre auch dieser Teil in einem gesonderten Bauantrag „nachzugenehmigen“, soweit die Voraussetzung nach dem B-Plan hierfür vorliegen.
- Anbau mit seiner Aufstockung hat eine Grundfläche von 15,23 m². Zusammen mit dem genehmigten Wohnhaus ergibt sich eine GR 1 von 114,97 m². Die Festsetzung de B-Plans wird insoweit eingehalten; die Wandhöhe mit 5,69 m bewegt sich unterhalb der Festsetzung mit 6,20 m; die Baumgrenze wird einzahlten.
- Hinsichtlich der Dachgestaltung beantragt der Bauwerber eine Befreiung von der Festsetzung 5.3 des B-Plans. Dieser sieht Satteldächer mit mittigem First vor. Da das Gebäude aber 1998 bzw, 1999 errichtet wurde, also vor Inkrafttreten des B-Plans am 20.07.2006, konnte das Gebäude nach § 34 BauGB mit einem Pultdach genehmigt werden; ein Ausbau ist daher nur über eine weiter Pultdachlösung mit 12 Grad Dachneigung möglich;
Da es sich um eine Gestaltungsfestsetzung handelt und der Anbau Wohnzwecken dient, schlägt die Verwaltung eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB vor.
- hinsichtlich der Abstandsflächen kommt es zu einer Überschneidung mit dem Nachbarhaus Fl.Nr.6/6, Schmiedweg 9 bzw. die Abstandsfläche liegt mit 14 cm x 34 cm auf dem Nachbargrundstück; der Bauwerber hat hierfür einen Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO gestellt. Die Gemeinde muss diesem Antrag aufgrund der Geltung der gemeindlichen Abstandsflächensatzung zustimmen.
Die Verwaltung empfiehlt vorliegend die Zustimmung, weil durch die Aufstockung des Anbaus keine faktische Verschlechterung eintritt; die Überscheidung des Abstandsflächen rührt aus dem rechtlichen Umstand her, dass für die Aufstockung des Anbaus die Halbierung der Abstandsfläche nunmehr nach Norden und Westen angesetzt werden muss; dadurch muss nach Osten rechtlich die volle Abstandsfläche abgebildet werden; hieraus resultiert die Überschneidung
Bei dem Nachbarhaus handelt es sich zudem um einen Altbestand, der selbst historisch unter Außerachtlassung des Abstandsflächenrechts fast unmittelbar an die Grenze gesetzt wurde und deswegen nicht konform zur aktuellen abstandsflächenrechtlichen Regelung ist
Der Brandschutz Mindestabstand von 5,00 m bleibt unverändert eingehalten
Eine Verschlechterung für den Nachbarn tritt nicht ein, weil der Anbau nach Norden erfolgt, es handelt sich wie dargestellt um ein rechtliches Problem des Abstandsflächenrechts
Anlagen:
- Eingabepläne