Baugrundstück:
- Fl.Nr.916/10, Oberalting-Seefeld
- Größe 559 m², derzeitiges Wohnhaus zum Abriss vorgesehen
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte – Teil Süd-West
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Stellplätzen in den Abmessungen von 9,25 m x 11,30 m in einer Bebauung KG, EG, OG, Dach (zwei Vollgeschosse)
- GR 1 beträgt 111,73 m², mithin eine GRZ 1 von 0,20
-GR2 beträgt 222,98 m², mithin eine GRZ 2 von 0,40
- Wandhöhe 6,50 m bezogen auf den im B-Plan angegeben Bezugspunkt
- Firsthöhe bei 9,39 m
-Satteldach symmetrisch mit 35 Grad Dachneigung
- zwei Wohneinheit mit je zwei Stellplätzen
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben hält die Festsetzungen A.4. des B-Plans zur Mindestgrundstücksgröße von 600m² für Einzelhäuser (auch ein Mehrfamilienhaus ist in Einzelhaus im Sinne des Baurechts) nicht ein.
-es wurde ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung A.4 gestellt
- die Verwaltung empfiehlt die Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zur Schaffung von Wohnraum; der Argumentation des Antragstellers kann gefolgt werden; offensichtlich wurde das Baugrundstück mit einer Größe von 559 m² aus Versehen nicht als Ausnahme aufgeführt wie andere Grundstücke;
Anlagen:
- Eingabepläne
- Antrag auf Befreiung
- Auszug B-Plan Festsetzung A.4