Bauantrag zum Dachausbau mit Gaube und energetischer Sanierung; Bauort: Fl.Nr.919/18, Hubertusstraße 18 in Seefeld; Bauantrag-Nr.15/2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2023 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.919/18, Gemarkung Oberalting-Seefeld
       - 936 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan Ortsmitte-Teil Südwest

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Dachausbau und Sanierung mittels Einbaus einer Dachgaube, eines Balkons, Anbau und eines straßenseitigen Windfangs 
- Gaube: bei 25 Grad Dachneigung des Hauptgebäudes erfolgt die Einbringung einer Gaube mit 4 Grad Dachneigung; Abmessungen: Breite 4,80 m und einer Tiefe von rund 4,60 m; neue Wandhöhe 8,00 m 
- Anbau eines offenen Windfangs mit Vordach in den Abmessungen 3,30 m x 1,35 m

- Nachbarunterschriften liegen vollständig vor

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

- die Gaube hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein hinsichtlich Festsetzung 8.1.3: - - danach sind Dachaufbauten erst ab einer Dachneigung von 35 Grad  Dachneigung zulässig; bestehendes Dach 25 Grad
- Der Antragsteller hat eine Befreiung nach § 31 BauGB beantragt (vgl. Schreiben in Anlage). Es handelt sich zutreffend um ein Bestandsgebäude aus der Zeit vor Inkrafttreten des B-Plans; insoweit ist der Argumentation einer unbeabsichtigten Härte zu folgen, denn ohne einen komplett neuen Dachstuhl wäre eine dem B-Plan entsprechende Dachneigung nicht zu verwirklichen; die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Abweichung der Wandhöhe (8,00 m anstatt 6,50 m) sind nicht berührt, weil die Gaube mit einer Breite von 4,80 m weniger als 1/3 der Gebäudebreite hat 

- Anbau eines offenen Windfangs mit Vordach hält die Baugrenze und GRZ von 0,20 ein

Anlagen: 

- Eingabeplan mit Lageplan
- Anschreiben de Architekten vom 06.04.2023

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.04.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch bezüglich des Antrags auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Festsetzung Ziffer 8.1.3 des Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Südwest erteilt. 

Die Zustimmung der Gemeinde nach §31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.04.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch bezüglich des Antrags auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich Festsetzung Ziffer 8.1.3 des Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Südwest erteilt. 

Die Zustimmung der Gemeinde nach §31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2023 11:26 Uhr