Baugrundstück:
- Fl.Nr.127/6, Gemarkung Hechendorf
- 1.110 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm mit B-Plan „Seestraße II“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau eines Einfamilienhauses mit Abbruch des derzeitigen Bestandsgebäudes
- Neubau mit einer Bebauung UG, EG, OG (1 Vollgeschoss); Abmessungen 9, 00 m x 11,00 m im EG; im UG Abmessungen von 10, 00 m x 11,00 m und Überschreitung der Baugrenze
- GR 1 beträgt mithin 99 m², die GR 2 beträgt 149m ² nach § 19 Abs.4 BauNVO
- Wandhöhe bergseitig 3,50 m und seeseitig 6,00 m
- Satteldach mit 33 Grad DN und zwei Zwerchgiebeln
- es werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Ein Stellplatz mittels Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück an der Straße gelegen und der zweite Stellplatz auf dem eigenen Grundstück, östlich des Wohnhauses.
- Nachbarunterschriften liegen vollständig vor
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des B-Plans in Ziffer 4c hinsichtlich der Baugrenze im Untergeschoss nicht ein; bergseitig tritt das UG 1,00 m x 11,00 m über die Baugrenze hervor; weil das UG aber an dieser Stelle komplett unterirdisch ist, tritt das Bauteil somit nicht in Erscheinung und berührt nach Aussage des Landratsamtes Starnberg auch nicht die Grundzüge der Planung bzw. hat keine städtebauliche Wirkung; die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag auf Überschreitung der Baugrenze nach § 31 Abs.2 BauBG zu befürworten
- im Übrigen hält das Vorhaben die Festsetzungen des B-Plans ein
-zwei kleinere Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29) cm sind westlich des Baukörpers zur Fällung beantragt; sie sind nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und ferner nicht im B-Plan als zu erhalten festgesetzt; der Antragsteller beantragt für die Fällung beim Landratsamt eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Baumveränderung nach Landschaftsschutzverordnung; entsprechende Neupflanzungen können durch die Untere Naturschutzbehörde beauflagt werden
Anlagen:
- Eingabepläne mit Lageplan