Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.127/6 + 127/7, Seestraße 60 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.17/2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.127/6, Gemarkung Hechendorf
       - 1.110 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm mit B-Plan „Seestraße II“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Neubau eines Einfamilienhauses mit Abbruch des derzeitigen Bestandsgebäudes
- Neubau mit einer Bebauung UG, EG, OG (1 Vollgeschoss); Abmessungen 9, 00 m x 11,00 m im EG; im UG Abmessungen von 10, 00 m x 11,00 m und Überschreitung der Baugrenze
- GR 1 beträgt mithin 99 m², die GR 2 beträgt 149m ² nach § 19 Abs.4 BauNVO
- Wandhöhe bergseitig 3,50 m und seeseitig 6,00 m
- Satteldach mit 33 Grad DN und zwei Zwerchgiebeln 
- es werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Ein Stellplatz mittels Dienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück an der Straße gelegen und der zweite Stellplatz auf dem eigenen Grundstück, östlich des Wohnhauses.
- Nachbarunterschriften liegen vollständig vor
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des B-Plans in Ziffer 4c hinsichtlich der Baugrenze im Untergeschoss nicht ein; bergseitig tritt das UG 1,00 m x 11,00 m über die Baugrenze hervor; weil das UG aber an dieser Stelle komplett unterirdisch ist, tritt das Bauteil somit nicht in Erscheinung und berührt nach Aussage des Landratsamtes Starnberg auch nicht die Grundzüge der Planung bzw. hat keine städtebauliche Wirkung; die Verwaltung empfiehlt daher den Antrag auf Überschreitung der Baugrenze nach § 31 Abs.2 BauBG zu befürworten
- im Übrigen hält das Vorhaben die Festsetzungen des B-Plans ein
-zwei kleinere Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29) cm sind westlich des Baukörpers zur Fällung beantragt; sie sind nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und ferner nicht im B-Plan als zu erhalten festgesetzt; der Antragsteller beantragt für die Fällung beim Landratsamt eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Baumveränderung nach Landschaftsschutzverordnung; entsprechende Neupflanzungen können durch die Untere Naturschutzbehörde beauflagt werden 
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der unterirdischen Überschreitung der Baugrenze im Norden um 1,00 m x 11,00 m erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die zur Fällung beantragten zwei Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29 cm) nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und nicht im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume festgesetzt sind. Im Rahmen des gestellten Antrags auf Genehmigung einer Baumfällung im Landschaftsschutzgebiet an das Landratsamt Starnberg wird empfohlen eine entsprechende Ersatzpflanzung gegebenfalls anzuordnen.

Sitzungsverlauf

Das Gremium diskutiert die Anordnung der Stellplätze. Die Benutzbarkeit des Stellplatzes neben dem Haus (Stellplatz 2) wird in Frage gestellt. Die Verwaltung verweist auf die eingezeichneten Schleppkurven.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass die lange Zufahrt von der Seestraße runter zum Grundstück möglichst unversiegelt bleiben bzw. mit wasserdurchlässigem Belag gestaltet werden soll.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 08.05.2023 wird nach § 30 BauGB befürwortet.
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der unterirdischen Überschreitung der Baugrenze im Norden um 1,00 m x 11,00 m erteilt.
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs.3 BauGB wird nicht erteilt.
Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass die zur Fällung beantragten zwei Ahornbäume (mit Stammumfang 44 cm bzw.29 cm) nicht durch die gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt und nicht im Bebauungsplan als zu erhaltende Bäume festgesetzt sind. Im Rahmen des gestellten Antrags auf Genehmigung einer Baumfällung im Landschaftsschutzgebiet an das Landratsamt Starnberg wird empfohlen eine entsprechende Ersatzpflanzung gegebenfalls anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2023 10:05 Uhr