Antrag auf Nutzungsänderung im Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr.209, Breitbrunner Straße 4 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.19/2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.209, Gemarkung Hechendorf
       - 1.051 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 30 BauGB iVm. B-Plan „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Nutzungsänderung im Dachgeschoss; bisheriger Dachboden soll umgenutzt werden; es entsteht eine neue Wohneinheit als Appartement und ein Gastraum, welcher mit der darunter liegenden Wohnung über eine Treppe verbunden wird.
- der Bau des Wohnhauses erfolgte auf Grundlage des Antrags auf Genehmigungsfreistellung vom 21.03.2017
- die jetzige Nutzungsänderung wird im einfachen Bauantragsverfahren eingereicht; der Bauantrag beinhaltet einen Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO und zahlreiche Befreiungsanträge nach Art. 31 Abs.3 BauGB:
1. Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO von der Kinderspielplatzpflicht Art. 7 Abs.3 BayBO
2. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.1 des B-Plans: Grundfläche
3. Antrag auf Befreiung gem § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.3 des B-Plans: Geschossfläche
4. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 4.1 des B-Plans: Baugrenze
5. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 5.6 des B-Plans: Position Gaube
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
1. Antrag auf Abweichung nach Art.63 BayBO von der Kinderspielplatzpflicht Art. 7 Abs.3 BayBO:
Zum Zeitpunkt der Errichtung auf Grundlage des Antrags auf Genehmigungsfreistellung gab es noch keine Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen in der BayBO. Beim vorliegenden Antrag ist die Verpflichtung jedoch zu berücksichtigen. Ein Verzicht erscheint unproblematisch, da in angemessener Entfernung (280 m) ein öffentlicher Spielplatz liegt. Es handelt sich um eine Vorschrift des Bauordnungsrechts, zu der die Gemeinde im Falle einer Abweichung nicht ihr Einvernehmen erklären muss.
2. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.1 des B-Plans: Grundfläche
Der B-Plan setzt eine Grundfläche von maximal 200 m² fest. Beim Antrag auf Genehmigungsfreistellung wurden die Balkone nicht berücksichtigt und es ergab sich eine GR von 198 m². Unter Berücksichtigung der Balkone ergibt sich nunmehr eine GR von 207 m². 
3. Antrag auf Befreiung gem § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 3.3 des B-Plans: Geschossfläche
Durch die zusätzliche Nutzung des Dachgeschosses vergrößert sich die Geschossfläche über die maximal festgesetzten 460 m² hinaus auf 570,15 m².
4. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 4.1 des B-Plans: Baugrenze
Der B-Plan setzt eine Baugrenze fest. Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung beinhaltete eine leichte Abweichung von der Baugrenze.
5. Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB von der Festung 5.6 des B-Plans: Position Gaube
Der B-Plan sieht eine mittige Positionierung der Gaube auf dem Baukörper und eine maximale Breite von 1,50 m vor. Der Antrag auf Genehmigungsfreistellung beinhaltete eine nicht mittige Gaube, die dann aufgrund der zu gewährleistenden Kopfhöhe im darunter liegenden Treppenhaus von den zulässigen 1,50 m auf 1,90 m planabweichend verbreitert wurde.
Die Verwaltung empfiehlt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauBG zuzustimmen: 
Die Grundzüge der Planung sind mehrheitlich durch die Anträge auf Befreiung betroffen. Im Zuge der Bemühungen des Gesetzgebers zusätzlichen Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu schaffen, wurde die Möglichkeit der Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB eingeführt,  auch von Festsetzungen zu befreien, die die Grundzüge der Planung betreffen. Allerdings werden durch den Gebrauch von der Befreiungsmöglichkeit die B-Pläne massiv geschwächt. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht München I bzgl. dem B-Plan „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“ in seinem Beschluss vom 03.04.2003 bereits darauf hingewiesen hat, dass es den B-Plan für nichtig hält, steht der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde zum Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.3 BauGB nichts entgegen.
Anlagen: 
- Eingabepläne mit Lageplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.03.2023 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zu.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 29.03.2023 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Die Gemeinde Seefeld stimmt den Anträgen auf Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2023 10:05 Uhr