Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt Starnberg; hier: Antrag zur Errichtung eines Mobilfunkmastens; Bauort: Fl.Nr.146/1, Gemarkung Unering


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 20.06.2023 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Die Vantage Towers AG hat für die Firma Vodafon die Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Technikeinheit auf dem Grundstück Fl.Nr.146/1, Gemarkung Unering beantragt.
Geplant ist die Errichtung eines 49,74 m hohen Mastes mit Technikeinheit. Die Technikeinheit ist mit ca. 7,00 m x 3,00 m mit einer Höhe von ca. 2,50 m neben der Anlage am Boden geplant. 
Der Bauantrag ist am 25.05.2022 bei der Gemeinde Seefeld eingegangen. Aufgrund einer Fristenthematik musste der Bauantrag kurzfristig noch vor der Sommerpause behandelt werden. Da schon damals der Standort als klar mit dem Landschaftsbild der Tiefenbrunner Rinne unvereinbar betrachtet wurde, wurde der Antrag im Dienstweg durch den Bürgermeister wegen entgegenstehender Belange aus § 35 Abs.3 Nr.5 (Landschaftsbild) u.a. abgelehnt. Intention war damals schon einen alternativen Standort mit den angrenzenden Grundstückseigentümern zu finden und der Vantage Towers anzubieten.
In der Folge fanden zahlreiche Gespräche mit der Vantage Towers AG statt, die in höchstem Maße unkooperativ endeten. Zuletzt ein Gespräch in Anwesenheit des Kreisbaumeisters Herrn Dr. Kühnel, der ausdrücklich die Verlegung auf ein nahegelegenes Grundstück am Waldrand, außerhalb des Blicks in die unverbaute Tiefenbrunner Rinne, präferierte. 
In der Zwischenzeit wurde am Bauort eine mobile Anlage zur Versorgung mit niedrigeren Masten als Übergangslösung errichtet.
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 25.05.2023 wurde die Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens beanstandet und der Gemeinde Gelegenheit zur Anhörung im Ersetzungsverfahren gegeben. Aus Sicht des Landratsamtes ist der Bauantrag aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage genehmigungsfähig. Inhaltlich kommt die Verwaltung nach Prüfung des Schreibens, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zum Landschaftsbild in der Tiefenbrunner Rinne, zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Landratsamtes zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sind. Trotzdem hält die Verwaltung den Standort aus tatsächlichen Gründen weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild. Vor allem, weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde.
Anlagen:
- Eingabeplan
- Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 25.05.2023
- Bilder mobile Anlage

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BayBO zum Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2022 wird im Rahmen des Verfahrens und der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erteilt.
Aus tatsächlichen Gründen hält die Gemeinde Seefeld das Bauvorhaben weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild, insbesondere weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde. Die fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen einer Anpassung der bestehenden Planung im Standort und der Zerstörung einer bisher unverbauten Landschaft im Bereich der Tiefenbrunner Rinne wird ausdrücklich nochmals beanstandet.

Sitzungsverlauf

Das Gremium weist darauf hin, dass bei Bauvorhaben von allgemeinem öffentlichem Interesse der Bauausschuss möglichst frühzeitig beteiligt werden soll. Eine frühere Öffentlichkeitsbeteiligung wird in diesen Vorgängen als sinnvoll und wünschenswert erachtet.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BayBO zum Bauantrag in der Fassung vom 22.04.2022 wird im Rahmen des Verfahrens und der Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht erteilt.
Die Gemeinde Seefeld hält das Bauvorhaben weiterhin als unvereinbar mit dem Landschaftsbild, insbesondere weil ein alternativer Standort durch einen der anliegenden Eigentümer angeboten wurde. Die fehlende Verhältnismäßigkeit zwischen einer Anpassung der bestehenden Planung im Standort und der Zerstörung einer bisher unverbauten Landschaft im Bereich der Tiefenbrunner Rinne wird ausdrücklich nochmals beanstandet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2023 10:05 Uhr