Einbeziehungssatzung "Johann-Michael-Fischer-Weg, Flur Nr. 21", Gemarkung Unering; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 07.11.2023 ö 6

Sach- und Rechtslage

Im Bereich des Johann-Michael-Fischer-Wegs möchte ein Bauwerber auf einer Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 21, Gemarkung Unering, ein zusätzliches Wohnhaus für den Eigenbedarf errichten. 

Das Vorhaben wurde bereits Ende 2021 im Zuge einer Bauvoranfrage behandelt und vom Bauausschuss grundsätzlich befürwortet. Von Seiten des Landratsamtes wurde das Vorhaben aufgrund Außenbereichslage allerdings als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Der Bauausschuss hat daraufhin einen Empfehlungsbeschluss gefasst, die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung zu prüfen. Auch der Gemeinderat hat im Zuge diverser Vorberatungen die grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen, um eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erzielen. 

Das Vorhaben wurde einer Vorprüfung gemäß eines von Verwaltung und Gemeinderat neu entwickelten Kriterienkatalogs für Ortsabrundungen unterzogen. Dieser Kriterienkatalog soll dem Gemeinderat zukünftig als Orientierungsrahmen und Entscheidungshilfe bei entsprechenden Anfragen zur Ortsabrundung/Nachverdichtung dienen. 

Darüber hinaus fand bereits eine Vorabstimmung mit dem Kreisbauamt und der Unteren Immissionsschutzbehörde statt. 

Das Ergebnis der Vorprüfung und der Vorabstimmung mit dem Landratsamt ist der Anlage „Vorprüfung gemäß Kriterienkatalog“ zu entnehmen. Demzufolge kann die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung als grundsätzlich geeignet betrachtet werden, wobei der Immissionsschutz genauer zu prüfen ist (Erstellung eines lufthygienischen und schalltechnischen Gutachtens). 

Für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB heranzuziehen. 

Die Planungskosten sowie anfallende Gutachterkosten müssen vom Antragsteller (=Bauwerber) getragen werden. Entsprechende verbindliche Regelungen hierzu werden in einem separaten städtebaulichen Vertrag geschlossen.

Beschluss 1

Gemeinderatsmitglied Dennis Weber stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 14

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, für einen Teilbereich des Grundstücks Flur Nr. 21 der Gemarkung Unering (siehe Anlage Geltungsbereich) die Einbeziehungssatzung „Johann-Michael-Fischer-Weg, Flur Nr. 21“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Beschluss 3

Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 4

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens erforderlich werdenden Gutachten (Immissionsschutz) einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 5

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungs- und Gutachterkosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 07.12.2023 10:02 Uhr