Bauantrag zur Errichtung eines Mobilfunkturms; Bauort. Fl.Nr.718, Nähe Stampfgasse in Seefeld; Bauantrag-Nr.32/2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 05.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 05.12.2023 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.718, Gemarkung Oberalting-Seefeld                                                                                    - Waldgrundstück nordöstlich der Stampfgasse
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Bau eines 39,91 m hohen Schleuderbetonmastes mit Plattform und Antennen; dazu ein Outdoor Technikschrank mit 1,90 m x 0,73m x 0,90m
- Standort: Privatgrundstück/Wald; auf einer bereits vorhandenen Lichtung mit entsprechendem       Weganschluss
- nach Auskunft der Telekom dient der Mast zur Versorgung des bisher unterversorgten Bereiches der Stampfgasse bis zum Marienplatz und der Verbesserung bisher unterversorgter Bereiche in Richtung Meiling und Hechendorf; auch Drößling wird vom Turm erreicht.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Anlagen zu Telekommunikationsdienstleistungen sind vom Gesetzgeber als privilegierte Anlagen im Außenbereich als zulässig vorgesehen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- der Standort weist einen Abstand von ca.130 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung und von ca. 160 m zum Waldkindergarten auf
- am 16.11.2023 fand ein Gespräch mit Herrn Huber von der Telekom statt; der Inhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Standort des Funkmastes auf dem privaten Waldgrundstück soll der Versorgung des Ortsteils Seefeld-Oberalting, Meiling und Drößling dienen. Ein zumindest gleichgeeigneter Alternativstandort mit mehr Abstand zum Waldkindergarten und der Wohnbebauung ist nach den vorbereitenden Messungen der Telekom nicht vorhanden. Genutzt werden Frequenzen bis max. 2.100 MHZ. Aufgrund der erhöhten Lage und der technischen Bedingungen der Funkabstrahlungen wird sich die immissionsseitige Situation für den Waldkindergarten in 160 m Entfernung nicht verschlechtern. Dazu wird eine Präsentation durch Herrn Huber ergehen.

Die Stromversorgung soll mittels Erdkabel erfolgen. Der Schleuderbetonmast wird ca. 15 m über die Baumwipfel herausgehen. An der Stelle befindet sich eine natürliche Lichtung im Wald und eine Zuwegung existiert bereits auch.
Der vorliegende Bauantrag wird in der Sitzung des Bauausschusses vom 05.12.2023 behandelt, um die Behandlung bzgl. des Einvernehmen der Gemeinde fristgerecht nach § 36 BauGB sicherzustellen. Seitens Herrn Huber erging das Angebot an der Sitzung mit einer Präsentation persönlich oder digital teilzunehmen. Die Gemeinde sieht eine persönliche Teilnahme dem Bauvorhaben und der Umsetzung in hohem Maße als zuträglich an. Eine Kurzdarstellung der wichtigsten Aspekte des Bauvorhabens seitens der Telekom sollte bereits zur Erstellung der Beschlussvorlage im Vorfeld vorliegen, um diese den Gemeinderäten als Grundlage für die Beratungen bereitstellen zu können.
Zur Durchführung einer externen Belastungsberechnung im Vorher-Nachher-Vergleich im Prognoseweg sowie deren späteren Überprüfung in der Praxis nannten Herr Huber uns die Möglichkeit über Herrn Uwe Furnier von der Regierung von Oberfranken eine durch den Freistaat Bayern geförderte Überprüfung beauftragen zu können. Die Kontaktdaten wurden bereits übersendet.
- Die nach dem bayerischen Mobilfunkpakt und § 7a der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzrecht vorgesehen Beteiligung der Gemeinde bei der Standortauswahl wurde mit den E-Mails12.10. 2017 und 13.11.2020 an die allgemeine Adresse info@seefeld.de nachgewiesen. Aufgrund von Nachforschungen bei der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt in Starnberg konnte seitens der Behörde nicht mittgeteilt werden, ob diese Form der Beteiligung formalen Anforderungen genügt; letztlich bliebe dies einer gerichtlichen Klärung vorbehalten.
- die Nachbarunterschriften liegen nicht vor
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass im Baugenehmigungsverfahren das gemeindliche Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden kann. Dazu zählen gerade nicht, formale Aspekte der Beteiligung im Rahmen bayerischen Mobilfunkpakt und § 7a der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzrecht, fehlende Nachbarunterschriften oder Bedenken im Sinne der Strahlensicherheit. 
Anlagen: 
- Luftbild
- Eingabeplan
- Schreiben des bay. Gemeindetages vom 31.07.2020 zum 5G-Ausbau

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag bin der Fassung vom 01.02.2023 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, die Vor- und Nachteile einer Umplanung des Sendemastes in eine Stahlgitter-Konstruktion nochmals zu prüfen und gegebenenfalls auf die Gemeinde zuzukommen.

Beschluss

Der Bauantrag bin der Fassung vom 01.02.2023 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 30.01.2024 09:22 Uhr