Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen mit Ausbau Dachgeschoss u.a.; Bauort: Fl.Nr.386/3, Schlagenhofener Weg 40 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 37/2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 05.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 05.12.2023 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
- Fl.Nr.386/3, Gemarkung Hechendorf                                                                                    
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 35 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist das südliche Gebäude mit:
 a) einer energetischen Sanierung
b) einer Umnutzung der bisherigen Büroräume in Wohnraum
c) einem Ausbau des Dachgeschosses zum dritten Vollgeschoss mittels Anhebung des Kniestocks um 0,74 m, Erhöhung der Firsthöhe 0,82 m, Einbau von drei Gauben auf der südlichen Dachhälfte und zwei zweigeschossigen Balkonen an der südlichen und östlichen Fassade
Es entsteht somit ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten. Dazu sind neun Stellplätze geplant.
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu fünf Fragen (vgl. Fragenkatalog in Anlage); dabei geht der Antragsteller in seinem Anschreiben von einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aus (vgl. Anschreiben v.20.11.2023 in Anlage)

- Nach Prüfung durch die Verwaltung und in Rücksprache mit dem zuständigen Baubereich des Landratsamts Starnberg ist das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen:

a) Der bestehende Firmenbau wurde in den Jahren 1996-1997 nach § 33 Abs.2 BauGB genehmigt, d.h. aufgrund Planreife eines damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans namens „östl. Oberfeld, nördl. Schlagenhofener Weg“ genehmigt. Der Bebauungsplan kam nie zum Satzungsbeschluss und erlangte damit nie Rechtswirksamkeit. Somit kann der damalige, im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan nach § 30 BauGB heute nicht Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Antrages auf Vorbescheid sein. Andererseits zeigt der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, dass damals eine Genehmigung nach § 34 BauGB offensichtlich nicht möglich war. Dieser Fakt stützt die aktuelle Bewertung als Außenbereich.

b) Nach aktueller Rücksprache mit dem Landratsamt ist das Grundstück Teil des Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Festsetzung als Mischgebiet (MI) steht dem nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan ist nicht parzellenscharf, gibt kein Baurecht. Die Lage des bestehenden Firmengebäudes auf dem Grundstück, jenseits der Wohnbebauung entlang der Ortsstraßen Oberfeld und Schalgenhofener Weg, solitär in der Grünfläche, von drei Seiten ohne Anbau, spricht dafür, dass das Gebäude nicht am Bebauungszusammenhang teilnimmt. Eine Baulücke ist ebenfalls nicht erkennbar.

- die Nachbarunterschriften liegen nicht vor

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 20.11.2023 wird nach § 35 BauGB nicht. befürwortet
Somit wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu allen Fragen 1-5 nicht erteilt.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 20.11.2023 wird nach § 35 BauGB nicht. befürwortet
Somit wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu allen Fragen 1-5 nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2024 09:22 Uhr