Die Eigentümer des Grundstücks Rosenweg 1 im Ortsteil Meiling beabsichtigen ihr Flurstück 111/1 einer Nachverdichtung zuzuführen. Anstelle des derzeit dort vorhandenen Einzelhauses mit größeren Freiflächen und einer Doppelgarage ist die Errichtung von drei neuen Doppelhäusern in Anlehnung an die Doppelhausbebauung auf dem nordwestlich angrenzenden Nachbargrundstück Rosenweg 5 und 7 geplant.
Im Bereich des Rosenwegs ist zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben der Bebauungsplan „für die Grundstücke Fl. Nr. 111, 3, 113, 112/2, 112 124 u. 128 der Gemarkung Meiling bzw. Teilflächen“ in der Fassung vom 23.09.1971 (rechtsverbindlich seit 27.01.1973) heranzuziehen. Für das Flurstück 111/1 ist im Bebauungsplan nur im Norden des Grundstücks ein Baufeld für eine zweigeschossige Wohnbebauung festgesetzt, wohingegen der südliche Teilbereich lediglich eine Baufläche für eine Doppelgarage aufweist. Die Errichtung von mehreren Doppelhäusern steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes somit entgegen und ist planungsrechtlich nicht zulässig.
Vor diesem Hintergrund haben die Eigentümer eine Anfrage an die Gemeinde gestellt, ob der Bebauungsplan aufgehoben werden könnte, um eine Nachverdichtung an dieser Stelle zu ermöglichen (siehe Schreiben vom 21.12.2023).
Die Verwaltung hat das Vorhaben anhand des Kriterienkatalogs für Ortsabrundungen einer Vorprüfung unterzogen (siehe Anlage). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Bereich für eine Nachverdichtung grundsätzlich geeignet ist und nach derzeitigem Kenntnisstand keine Ausschlussgründe oder städtebauliche Bedenken entgegenstehen.
Der Bebauungsplan, der ursprünglich zur Schaffung des erforderlichen Baurechts am damaligen Ortsrand von Meiling aufgestellt wurde, hat seine Entwicklungsfunktion mittlerweile erfüllt. Alle Grundstücke wurden vollständig bebaut. Es besteht lediglich noch eine gewisse Steuerungsfunktion dahingehend, dass der südliche Teilbereich des Grundstücks Flur Nr. 111/1 (vormals 111) einer weiteren Bebauung nicht zugeführt werden kann. Die Gründe hierfür sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht genannt und können nicht mehr nachvollzogen werden.
Sollte eine Nachverdichtung befürwortet werden, wird zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen die Aufhebung des Bebauungsplanes vorgeschlagen. Die Genehmigungsfähigkeit würde sich dann zukünftig – wie in allen umliegenden Bereichen des Dorfgebietes von Meiling auch – nach den Vorgaben des § 34 BauGB richten (Einfügungsgebot). Die städtebauliche Erforderlichkeit zusätzlicher Festsetzungen, die über das Einfügungsgebot hinausgehen, ist nicht ersichtlich, insbesondere da sich die Nachverdichtungsmöglichkeiten auf nur einen kleinen Teilbereich beschränken (südliche Teilfläche des Flurstücks 111/1).
Die Aufhebung des Bebauungsplanes kann über die Aufstellung einer Aufhebungssatzung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes von 1971 mit den heutigen Flurstücken 111, 111/1 bis 111/6, 111/12, 111/14 bis 111/16 und 127 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Meiling.