Widmung der Teilfläche Fl.Nr.58/3 Gemarkung Hechendorf zum Bahnweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.05.2024 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Prüfung der Erschließungssituation im Bereich Bahnweg und Pointweg hat die Verwaltung festgestellt, dass das Grundstück Fl.Nr.58/3, Gemarkung Hechendorf aktuell weder zum Pointweg noch zum Bahnweg für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Beim Pointweg handelt es sich um eine gewidmete Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG. Beim Bahnweg handelt es sich um einen beschränkt-öffentlich gewidmeten Weg mit der Zweckbestimmung Fußweg gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG.
Vorliegend schlägt die Verwaltung vor, dass in der Karte (vgl. Anlage) näher bezeichnete Grundstück Fl.Nr.58/3 der Gemarkung Hechendorf als Ortsstraße gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Fußgängerverkehr offiziell zu widmen. Durch seine Lage bildet das Grundstück ein bündiges Schlussende in Bezug auf den angrenzenden Pointweg als Ortsstraße. Der Bahnweg wird an dieser Stelle durch die Ortsstraße unterbrochen und verläuft dann nach der Unterbrechung in Richtung Grundberg weiter. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Seefeld. Die Gemeinde ist als dinglich berechtigte Eigentümerin Trägerin der Straßenbaulast. Die Voraussetzungen einer Widmung nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG sind somit erfüllt.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.
Durch die Widmung wird der Fußweg in diesem Bereich für die Allgemeinheit freigegeben.

Anlagen:
-Luftbild
-Entwurf Bekanntmachung

Datenstand vom 13.05.2024 10:10 Uhr