Baugrundstück:
- Fl.Nr.786/2, Gemarkung Hechendorf
- Größe 821 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. Bebauungsplan „Grubäcker“ v. 01.02.1967
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Gegenstand des Antrags ist die Abfrage zur Zulässigkeit eines Doppelhauses mit zwei Garagen und offenen Stellplätzen auf dem Grundstück anstelle des bestehenden
- Art der Nutzung: Wohnen und Stellplätze
-Maß der baulichen Nutzung: Abmessungen des Doppelhauses 14,50m x 11,00m, mithin eine Grundfläche von 159,5 m²; Traufhöhe des zweigeschossigen Baukörpers mit UG, EG, D (2 Vollgeschosse) von talseitig maximal 5,80 m bzw. minimal 5,37 m bezogen auf das natürliche Gelände; das Gelände im UG wird straßenseitig abgegraben um max.1,20 m bzw. minimal 1,11m; Satteldach 26 Grad Dachneigung; 2 Garagen und 2 offene Stellplätze straßenseitig
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- der Antragsteller stellt dazu vier Fragen mit Erläuterungen (vgl. Fragenkatalog in Anlage):
1.) Ist die Errichtung eines Doppelhauses mit einer Grundfläche von 14,50 m x 1,00 m innerhalb des Baufensters zulässig?
- Die dargestellte Bebauung ist zulässig. Das Baufenster (Baugrenze) weist die Maße 14,50 m x 11,00 m auf. Die Doppelhausbebauung ist nach Festsetzung A:1 als Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Zusätzliche Einliegerwohnung sind damit ausgeschlossen.
2) Ist eine Traufhöhe von 4,78 m bezogen auf das natürliche Gelände zulässig?
- Die dargestellte Traufhöhe von talseitig maximal 4,78 m bzw. minimal 4,69 m bezogen auf das natürliche Gelände ist nach Festsetzung A: 9.) zulässig; festgesetzt ist eine maximale talseitige Traufhöhe von 5,90 m bezogen auf das natürliche Gelände; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig; die talseitigen Abgrabungen von max.1,20 m bzw. minimal 1,11m sind daher zulässig
3.) Ist die notwendige Geländeabgrabung in einer Höhe von max.1,665m zulässig, um den Eingang im UG zu realisieren?
- Bergseitig ist zur Schaffung der Eingangssituation eine Abgrabung zwischen 1,55 m und 1,665 m erforderlich; Abgrabungen sind durch den B-Plan nicht ausgeschlossen und daher im Umkehrschluss zulässig, s.o.
4.) Ist die Situierung einer weiteren Garage an der nordöstlichen Grenze, abweichend vom Bebauungsplan möglich?
- Auf dem Grundstück ist nur an der westlichen Grundstücksgrenze ein Garagenbauraum festgesetzt; Grundsätzlich sind 1967 bei Aufstellung des B-Plans die Voraussetzungen für die Errichtung eines Doppelhauses nicht eingeplant worden; erforderlich wäre eine Befreiung nach § 31 BauGB:
- eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung hinsichtlich der Änderung der Zufahrtssituation auf die Günteringer Straße berührt wären ; die Verkehrssituation im Bereich der Günteringer Straße würde sich durch eine zusätzliche Ein- bzw. Ausfahrt ändern; gegenwärtig ist je Grundstück jedem Baukörper eine Garage zugeordnet; zwei Zufahrten auf einer Grundstücksbreite von ca.25 m entsprechen nicht dem Planungskonzept des Bebauungsplans
-eine Befreiung nach § 31 Abs.3 BauGB kommt zur Schaffung von Wohnraum infrage; Die Grundzüge der Planung sind zwar verletzt, aber § 31 Abs.3 BauBG ermöglicht zum Zweck der Wohnraumschaffung die Ausnahme soweit die Erteilung der Befreiung städtebaulich vertretbar; die Günteringer Straße ist an dieser Stelle gut einsichtig und ausreichend breit; Landschaftsstrukturen sind an dieser Stelle nicht festgesetzt; eine andere Lösung im Sinne einer besseren Planung ist nicht ersichtlich: zusammen mit den zusätzlich immer erforderlichen zwei offenen Stellplätzen ergeben sich immer zwei Ein-/Ausfahrten, da ein zusammengefasster Garagen und Stellplatzbereich mit nur einer Zufahrt eine gebietsunverträgliche Massierung von Parkierungsflächen gerade im Vorgartenbereich und damit ortsbildwirksam nach sich ziehen würde
Anlagen:
- Luftbild
- Eingabeplan
- Anschreiben Kaufinteressentin
- Auszug B-Plan