Baugrundstück:
- Fl.Nr.316 Meiling
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 35 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Halle zu einer gewerblichen Lagerhalle für den genehmigten Zimmereibetrieb in der nördlichen Halle
- Genehmigungsbescheid der Zimmerei vom 06.03.1990 (Az.:40Bpl.Nr.403-61-5/89-11)
- der genehmigte Bestand hat eine Grundfläche von 167,31 m²
- Nutzungsänderung zu Lagerzwecken mit Grundfläche von 140,88 m²; ansonsten bleibt die Halle äußerlich unverändert
- Nutzungsänderung der zwischen den Gebäuden gelegenen Rangier- und Lagerflächen von Landwirtschaft zu einer gewerblichen Rangier- und Abbundfläche von 653,40 m²
Frage aus dem Vorbescheid:
Ist die Nutzungsänderung von der landwirtschaftlich genutzten Halle, samt Rangier- und Hoffläche gemäß Darstellung im Plan4.01 vom 10.07.2024 in eine gewerblich genutzte Lagerhalle und gewerbliche Nutzung der Rangier- und Hoffläche als Abbungfläche für den genehmigten Zimmereibetrieb (genehmigt 06.03.1990 40Bpl.Nr.403-61-5/89-11) zulässig?
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
-die Nutzungsänderung der südlichen landwirtschaftlichen Halle ist nach § 35 Abs.4, Nr.1 BauGB genehmigungsfähig; nach § 35 Abs.4, Nr.1 BauGB ist die Nutzungsänderung eines genehmigten landwirtschaftlichen Gebäudes unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn mit der Nutzungsänderung erhaltenswerte Bausubstanz erhalten wird, keine äußere Veränderung am Bestand erfolgt, das Vorhaben vor mehr als 7 Jahren genehmigt wurde, ein räumlich funktionaler Zusammenhang zur Hofstelle besteht und die Verpflichtung übernommen wird, eine landwirtschaftliche Neubebauung als Ersatz zu unterlassen; das Gebäude wurde 1963 als landwirtschaftlicher Maschinenschuppen genehmigt, der Bestand bleibt unverändert; ein räumlich-funktionaler Zusammenhang besteht im Rahmen des Hofes; eine entsprechende Verpflichtungserklärung zum Unterlassen eines landwirtschaftlichen Ersatzbaus ist gegenüber dem LRA Starnberg abzugeben
- Die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Rangier- und Lagerfläche ist nach § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB genehmigungsfähig; nach § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB liegt die Genehmigungsfähigkeit vor, wenn die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist; die Zimmerei mit Bescheid des LRA genehmigt und ist angemessen; die Angemessenheit ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung bezogen auf den vorhandenen Bestand zu prüfen; vorliegend weist die Rangier- und Lagerfläche mit 653,40 m² zwar eine erheblich größere Grundfläche als der Gebäudebestand auf, aber als befestigte Fläche geht von ihr eine ungleich geringere Wirkung aus, als von einem Gebäude; die Angemessenheit liegt daher im Rahmen eines qualitativen Unterschieds trotz quantitativ überwiegender Größe bei der Grundfläche positiv vor
Anlagen:
- Eingabepläne mit Lageplan