Baugrundstück:
- Fl.Nr.919/65 Oberalting -Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Riedfeld I“ und 1.Änderung
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Vergrößerung einer Dachgaube von 1,2m² Ansichtsfläche auf 3,22 m² Ansichtsfläche;
- Verbesserung der Nutzbarkeit des Bades und damit der Nutzbarkeit der Dachgeschosswohnung
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bauungsplans Riedfeld I A: 5.e), wonach Dachgauben nur bis 1,2 m² Ansichtsfläche zulässig sind.
- ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 bzw.3 BauGB wird gestellt.
- als Bezugsfall wird das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr.919/67, Buchenhain 8 angeführt; hierfür liegt eine förmliche Befreiung des Landratsamts Starnberg im Genehmigungsbescheid vom 06.11.1990 vor; ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung besteht rechtlich hierdurch nicht; ein Bezugsfall wird als Ausreißer gewertet.
- die Erteilung einer Befreiung hätte für das Bebauungsplangebiet „Riedfeld I“ folgende städtebauliche Auswirkungen:
- durch die Befreiung würde der Dachgeschossausbau zugelassen mit der Folge einer weiteren Verdichtung, weil zugleich zwei Wohneinheiten zulässig sind; daraus ergibt sich in der Folge ein Stellplatzproblem bei den klein bemessenen Grundstücken und den schmalen Straßen; die ohnehin schon angespannte Situation verschlechtert sich weiter.
- der soziale Wohnfriede wird gefährdet, bei den Doppelhäusern und Mehrspännern, die sich gegenüber liegen, entsteht somit eine Sichtbeziehung untereinander.
- es ist fraglich inwieweit die Grundzüge der Planung nach § 31 Abs.2 BauGB berührt sind.
Anlagen:
- Eingabeplan