Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 15.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und überdachtem Fahrradabstellplatz; Abmessungen 12.99 m x 11,99 m mit einer Bebauung KG, EG, DG (2 Vollgeschosse); GR 1 von 190,13 m², mithin GRZ 1 von 0,23; GR 2 beträgt 375,58 m² mithin eine GRZ 2 von 0,46
Wandhöhe max. 6,415m; m Bereich der Abgrabung (-1,96 m) an der südöstlichen Außenwand 8,375 m; die Abgrabung weist bei einer Gesamtwandlänge von 9,49 m eine Breite von 3,16 m auf, und ist damit untergeordnet, weil kleiner als 1/3, die Wandhöhe von 8,375 ist damit nicht selbstständig zu beachten
Firsthöhe max.8,75 m
Satteldach mit 20 Grad Dachneigung
Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten
Stellplatznachweis für einen offenen Stellplatz und eine Einzelgarage sind vorhanden;
Ein Weißdorn mit Stammumfang 1,05 m ist zur Fällung vorgesehen; als Ersatzpflanzung ist eine Goldulme geplant
Baurechtliche Beurteilung:
- das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Referenzobjekt ist hier das Wohngebäude Leitenhöhe 15, Fl.Nr.810/1; es handelt sich ebenfalls um ein Einzelhaus; es hat die Abmessungen 14,48 m x 10,73 m, mithin eine GR von 155,37 m², eine Wandhöhe von 6,26 m
- die Abgrabung ist im Vergleich zu dem in der Sitzung vom 24.09.2024 behandelten Bauantrag untergeordnet; der Bauherr hat eine entsprechende Korrektur nach Beratung vornehmen lassen.
- Hinsichtlich der absoluten Maße fügt sich das Haus bzgl. dem Maß der baulichen Nutzung unproblematisch ein; dasselbe gilt auch für die Art der baulichen Nutzung: im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt; in der bestehenden Umgebungsbebauung befinden sich ausschließlich Wohngebäude
- der Stellplatznachweis nach den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist erbracht
- bei der angebotenen Ersatzpflanzung kann ein Genehmigungsbescheid zur Fällung nach Genehmigung des Bauantrags durch das Landratsamt in Aussicht gestellt werden
Anlagen:
- Eingabeplan
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.
Nach § 6 Ziffer 2a gemeindliche Baumschutzverordnung kann die Fällung des Weißdorns (Stammumfang 1,05 m in der nordöstliche Grundstücksecke) gegen Ersatzpflanzung einer Goldulme in Aussicht gestellt werden, soweit die baurechtliche Genehmigung seitens des Landratsamtes Starnberg als untere Bauaufsichtsbehörde ergeht.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet.
Nach § 6 Ziffer 2a gemeindliche Baumschutzverordnung kann die Fällung des Weißdorns (Stammumfang 1,05 m in der nordöstliche Grundstücksecke) gegen Ersatzpflanzung einer Goldulme in Aussicht gestellt werden, soweit die baurechtliche Genehmigung seitens des Landratsamtes Starnberg als untere Bauaufsichtsbehörde ergeht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.11.2024 08:43 Uhr