Baugrundstück:
- Fl.Nr.898/1 Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern anstelle eines bestehenden Wohnhauses; geplant sind 12 Wohnungen mit derzeit geplanten 17 Stellplätzen
- Art der Nutzung: Wohnen und eine Gewerbeeinheit, z.B. Physiopraxis mit Behandlungsraum, Wartezimmer und Lager
- die Abmessungen des MFH 1 betragen 20,25 m x 10,00 m und des MFH 2 19,00 m x 10,00 m
- Bebauung mit KG, EG, OG, DG (3 Vollgeschosse)
- GR 1 des MFH 1 von 202,60 m² und MFH 2 von 190,00 m², zusammen mithin 392,60 m², entsprich einer relativen, grundstücksbezogenen GRZ 1 von 0,25
- Wandhöhe 7,80 m und neue, angepasste Firsthöhe 10,00 m (anstelle 10,50 m) durch flachere Dachneigung
- Stellplatzbedarf soll mittels Tiefgarage (12 Stellplätze) und oberirdischen Parkplätzen (5 Stellplätze) gedeckt werden;
- die Klärung der Positionierung der Zufahrt zur Tiefgarage bleibt dem späteren Bauantrag vorbehalten; hierzu ist die Untersuchung der Verkehrssituation erforderlich
Fragenkatalog: vgl. Anlage
Baurechtliche Beurteilung:
Zu Frage 1:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Wohnen und nicht störendes Gewerbe“ unproblematisch in die Bebauung der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. In der Umgebungsbebauung befinden sich zahlreich Wohngebäude und im Bereich zum Schloss hin auch nichtstörendes Gewerbe. Der Flächennutzungsplan weißt ein Mischgebiet auf. Nach § 6 Abs.1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zu Frage 2:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Abmessungen beider MFHs nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a. Das Gebäude wurde in den Abmessungen 19,77 m x 15,60 m bzw. 7,60 m (GR 1 von 240 m²) errichtet. Grundstücksbezogen besteht dort eine Versiegelung von 0,31 GRZ 1.
Weiterer Bezugsfall ist das Mehrfamilienhaus Herrschinger Straße 2 mit 26,70 m x 12,15 m.
Zu Frage 3:
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Wandhöhe und Firsthöhe nach § 34 BauGB ein. Der erste Bezugsfall Graf-Toerring-Seefeld Straße 1a weist eine Wandhöhe von 7,875 m und eine Fristhöhe von 10,73 m auf.
Der zweite Bezugsfall Herrschinger Straße 2 eine Wandhöhe von 8,40 und eine Firsthöhe von 10,80 m auf.
Das gegenwärtige Bestandgebäude hat eine Wandhöhe von 9,00 m und eine Firsthöhe von 10,50 m bei allerdings kleineren Abmessungen.
Damit liegen alle Kriterien des Einfügens kumulativ bei jedem Bezugsfall vor (keine Rosinen- Theorie). Der Bestandsbau ist ausschließlich zur Verdeutlichung der Höhenentwicklung aufgeführt. Insbesondere findet sich die Dreigeschossigkeit als Hilfskriterium auch im Gebietscharakter wieder.
Anlagen:
- Eingabeplan
- Fragenkatalog