Baugrundstück:
- Fl.Nr.117/12 Gemarkung Hechendorf
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Seestraße I“
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Nutzungsänderung einer bestehenden, genehmigten Einliegerwohnung zur Ferienwohnung
- zwei offene Stellplätze für die Wohnung bestehen bereits
Baurechtliche Beurteilung:
- der Bebauungsplan Seestraße I setzt unter A.2) für das Grundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) fest. Über den Verweis auf § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird die dortige Definition des WR Gegenstand der Festsetzungen des Bauungsplans. § 3 Abs.3 Nr.1 BauNVO lässt „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ ausnahmsweise zu. Der neu eingeführte § 13 a BauNVO definiert in Satz 2, dass Ferienwohnungen zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs.3 Nr.1 BauNVO gehören.
- die ausnahmsweise Zulässigkeit bedeutet, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs.1 BauGB durch die Gemeinde zu erteilen ist. Die Verwaltung bittet den Bauausschuss die Erteilung der Ausnahme zu beraten. Die Entscheidung hat eine Folgewirkung für zukünftige gleichgelagerte Anträge auf Ausnahme im Geltungsbereich des Bebauungsplans Seestraße I.
- Im Übrigen gibt es keine baulichen Veränderungen am bestehenden Wohnhaus
- die Erschließung ist nach Art.4 BayBO gesichert
Anlagen: -Eingabepläne