Kommunale Wärmeplanung; Angebotseinholung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 06.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.05.2025 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Zum 02.01.2025 ist die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung in Bayern verpflichtend geworden. Als planungsverantwortliche Stelle sind gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AVEn die Gemeinden für die Umsetzung zuständig. Infolge dessen hat die Gemeinde Seefeld bis spätestens zum 30.06.2028 eine Wärmeplanung für das Gemeindegebiet bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. 
Die Wärmeplanung soll helfen, die Wärmeversorgung vor Ort mittel- und langfristig auf erneuerbare Energien umzustellen. Es handelt sich dabei um ein Planungsinstrument ohne rechtliche Außenwirkung und begründet auch keine einklagbaren Rechte und Pflichten.
Zur Unterstützung wurden den Ländern vom Bund Gelder in Höhe von 500 Millionen Euro für die Finanzierung der Wärmeplanung zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Bayern verteilt die Gelder zur Kostenerstattung an die Kommunen weiter. Die Höhe des Erstattungsbetrags richtet sich nach der Einwohnerzahl. Der Gemeinde Seefeld stehen insgesamt 88.200 € zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen. Die erste Zahlung erfolgt zu Beginn und die zweite nach Abgabe der Wärmeplanung beim Landesamt für Maß und Gewicht (LMG).
Die erste Zahlung des Kostenausgleichs wird nach Schätzung der Verwaltung nicht ausreichen, um sämtliche Kosten für die Wärmeplanung zu decken. Daher muss die Gemeinde in Vorleistung gehen. Die Kosten sind in der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 bereits berücksichtigt worden.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im April allen Kommunen ein Kurzgutachten für die vom WPG (Wärmeplanungsgesetz) geforderte Eignungsprüfung (§ 14 WPG) vorgelegt. Auf Basis des Gutachtens soll entschieden werden, ob für einen Ortsteil oder ein Ortsgebiet ein verkürztes Verfahren angewendet werden soll. Eine Verpflichtung ergibt sich aus der Eignungsprüfung nicht. 
Der Bund hat zudem Gemeinden unter 10.000 Einwohner die Möglichkeit zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens eingeräumt. Bayerische Gemeinden können für insgesamt 25 Maßnahmen eine Verfahrensvereinfachung wählen. Eine Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens besteht nicht.
Der Gemeinde steht es zudem frei, die Wärmeplanung um weitere Punkte, die nicht im WPG vorgeschrieben sind, zu ergänzen. Eine detaillierte Untersuchung des Stromnetzes und des Ausbaupotentials für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wie sie der Energienutzungsplan vorsieht, wäre beispielsweise möglich.
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Datenstand vom 30.04.2025 11:36 Uhr