Für den Bereich des an der Starnberger Straße gelegenen Grundstücks Flur Nr. 61, Gemarkung Drößling, gilt der seit 06.06.2013 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Starnberger Straße“ (1. Änderung) in der Fassung vom 23.04.2013.
Für den westlichen Teil des Geltungsbereiches ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt, allerdings mit der für das Grundstück Flur Nr. 61 festgelegten Einschränkung, dass dieser Bereich zwingend gewerblich zu nutzen ist (Festsetzungen A 1.1 und C 1.2, siehe Anlage „Auszug aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan“). Hintergrund hierfür war, dass der westlichste Bereich des Mischgebietes im Norden und Westen an bestehende Landwirtschaftsbetriebe angrenzte, die in ihrer Nutzung und in ihrem Betrieb nicht eingeschränkt werden durften. Ein entsprechendes immissionsschutzfachliches Gutachten kam zu dem Schluss, dass dies nur durch Ausschluss der Wohnnutzung auf dem Grundstück Flur Nr. 61 zu erzielen wäre.
Der Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 61 ist nun an die Gemeinde herangetreten und hat eine Änderung des Bebauungsplanes dahingehend angeregt, dass der Passus der Nutzungseinschränkung gestrichen wird.
Zum einen sei der Grund für eine auf dem Grundstück Flur Nr. 61 geltende Beschränkung auf rein gewerbliche Nutzung weggefallen, da der nördlich angrenzende Landwirtschaftsbetrieb mittlerweile eingestellt und an dieser Stelle neue Wohnhäuser errichtet wurden. Zum anderen befindet sich im vorderen Teil des Bestandsgebäudes ohnehin eine bestandsgeschützte Wohnnutzung (Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses).
Mit der Bebauungsplanänderung beabsichtigt der Eigentümer flexiblere Entwicklungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück planungsrechtlich zu sichern (z.B. für eine spätere Schaffung zusätzlichen Wohnraums für die eigenen Kinder). Der auf dem Grundstück vorhandene Gewerbebetrieb soll unabhängig davon auch weiterhin langfristig erhalten bleiben.
Im Falle der Zustimmung zu einer Bebauungsplanänderung wäre aufgrund der nach wie vor bestehenden Mischnutzungen in der näheren Umgebung ggf. eine erneute immissionsschutzgutachterliche Überprüfung der Situation erforderlich.
Die Änderung des Bebauungsplanes könnte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Sofern Planungskosten durch externe Planer und/oder Gutachterkosten entstehen, müssen diese vom Antragsteller (=Grundstückseigentümer) getragen werden. Entsprechende verbindliche Regelungen hierzu können in einem separaten städtebaulichen Vertrag geschlossen werden.