Der Bebauungsplan „Beermahd Nord“ in der Fassung vom 11.07.1989, rechtsverbindlich seit 27.09.1989, regelt die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Bereich An der Beermahd und Günteringer Straße (nördlicher Teil).
Das Plangebiet ist vor allem von älteren Bestandsbauten geprägt, so dass es vermehrt zu Anfragen hinsichtlich Sanierungs- und Nachverdichtungsoptionen kommt. Insbesondere die Gestaltungsfestsetzungen, die gemäß dem Zeitgeist der 80er Jahre relativ konkret und restriktiv formuliert wurden, schränken die baulichen Möglichkeiten der Grundstückseigentümer teilweise deutlich ein.
Zugleich besteht innerhalb des Plangebietes ein gewisses Ungleichgewicht zwischen vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vorhandenen Gebäuden, die infolge des Bestandsschutzes von den Festsetzungen teilweise abweichen können, und neueren Gebäuden bzw. geplanten Neubau- und Sanierungsvorhaben, die an die Festsetzungen vollumfänglich gebunden sind. Hinzu kommt, dass einige Gestaltungsfestsetzungen nicht flächendeckend und konsequent im Plangebiet umgesetzt wurden.
Die Sinnhaftigkeit und städtebauliche Erforderlichkeit einiger Festsetzungen ist daher in Frage zu stellen. Auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes, der gestiegenen Bedeutung der Nachverdichtung und dem hohen Wohnraumbedarf ist eine Anpassung mit dem Ziel einer erhöhten Flexibilität für Bauherren empfehlenswert.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, gewisse gestalterische Festsetzungen, die aus heutiger Sicht überflüssig oder nur mehr eingeschränkt vollziehbar sind, zu streichen (Verhältnis Gebäudelänge zu Gebäudebreite, Verwendung bestimmter Dacheindeckungsmaterialien und Fassadenverkleidungen, Beschränkung der Größe von Dachflächenfenstern). Des Weiteren könnten neue Optionen zum Dachgeschossausbau eröffnet werden (Erhöhung der Dachneigung auf max. 33°, Zulassung von Dachgauben ab 28°, Zulassung von Kniestöcken). Schließlich sollten die nach heutigen rechtlichen Maßstäben zu unbestimmten Höhenfestsetzungen unter Pkt. 5 des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes klarstellend angepasst werden.
Da es sich hierbei nur um untergeordnete Anpassungen bzw. Klarstellungen handelt, wodurch weder das Maß der baulichen Nutzung noch das zugrundeliegende städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes geändert werden und die Grundzüge der Planung somit unberührt bleiben, kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.