Baugrundstück:
- Fl.Nr.441 Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Aufstockung des bestehenden Gebäudes um 2 Meter zur Schaffung von Wohnraum und Erweiterung der Grundfläche durch einen Anbau im Nordwesten; aus dem derzeitigen Zweifamilienhaus soll somit ein Dreifamilienhaus mit generationsübergreifendem Wohnen entstehen
- in der Folge entsteht ein dreigeschossiges Erscheinungsbild des Gebäudes straßenseitig zur Uneringer Straße mit einer talseitigen Wandhöhe von 8,00 m und einer bergseitigen Wandhöhe von 6,00 m; die geplante Firsthöhe beträgt 10,20 m – alles bezogen auf das natürliche Gelände
- durch den Anbau vergrößert sich die Grundfläche 1 auf dann 185m²
Fragenkatalog: vgl. Anlage
Erhält die Erweiterung des Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr.441 mit
a. einer bergseitigen Wandhöhe von 6,00 m und einer talseitigen Wandhöhe von 8,00 m über natürlichem Gelände
b. einer Firsthöhe von 10,20m über natürlichem Gelände
c. einer Erweiterung der Grundfläche auf 185m²
d. einer dreigeschossigen Wirkung (talseitig)
die bauplanungsrechtliche Zustimmung?
Baurechtliche Beurteilung:
Zu Frage 1: Das Landratsamt Starnberg hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Es vertritt die Auffassung, dass sich die Wandhöhe von 8,00 m talseitig zusammen mit dem dann zukünftig dreigeschossigen Erscheinungsbild in die bestehende Bebauung der näheren Umgebung einfügt. Herangezogen werden hier insbesondere die bestehenden umgebauten Hofstellen Stampfgasse 2, 4 und 4a. Wie im beiliegenden Foto des Fragenkatalogs ersichtlich, handelt es sich zumindest beim Referenzobjekt Stampfgasse 2 um ein eindeutig dreigeschossiges Erscheinungsbild. Die Stampfgasse 4, 4a ist mit 2+D gebaut.
Anlagen:
- Eingabeplan
- Fragenkatalog