Das Grundstück mit einer Größe von 1.2017 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Seefeld und ist als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) dargestellt. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Wohnhaus (2 Vollgeschosse) und einem verbundenen Holzhaus (1 Vollgeschoss) bebaut. Die derzeitige Längenentwicklung der beiden Baukörper an der nordöstlichen Grundstücksgrenze, die aufgrund der Verbindung geschlossen in Erscheinung treten, beträgt 21,50 m. Durch das Bauvorhaben erhöht sich die Längenentwicklung auf 25,90 m. Durch die Aufstockung wird das bestehende eingeschossige Holzhaus (im Grundriss gelb gekennzeichnet) zweigeschossig. Zusätzlich wird an der nordwestlichen Grundstücksseite ein ebenfalls zweigeschossiger Anbau (im Grundriss orange gekennzeichnet) geplant, der eine Länge von 13,35 m hat. Insgesamt wird so eine einheitliche zweigeschossige Bebauung auf dem Grundstück entstehen.
Weiterhin ist für den Anbau und die Aufstockung ein einheitliches Satteldach mit einer Dachneigung von 28,5 Grad geplant.
Bezogen auf das gesamte Grundstück entsteht eine überbaute Fläche (GR) von 239,68 m², dies entspricht einer GRZ von 0,19. Die Geschossfläche auf dem gesamten Grundstück wird 414,41 m² bei einer GFZ von 0,34 betragen. Zum Bruttorauminhalt liegen keine Angaben vor.
Für das Grundstück liegt ein ähnlicher Baugenehmigungsbescheid vom 10.03.2005, Az.: 40-B-2005-70-14 vor. Dieser beinhaltet bereits den zweigeschossigen Anbau, allerdings ohne Aufstockung des Holzhauses. Danach war eine Längenentwicklung an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von ebenfalls 25,90 m genehmigt. Die Länge des Anbaus an der nordwestlichen Grundstücksgrenze war mit 11,80 m genehmigt.
Vor dem Hintergrund des genehmigten Vierspänners auf den Fl.Nrn.801/26 und 801/28, der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, und eine Längenentwicklung von 26,52 m bzw. 22,92 m aufweist, fügt sich der vorliegende Bauantrag nach § 34 BauGB ein.
Gegenstand der vorgenannten Genehmigung war der Anbau in zweigeschossiger Bauweise. Zwei Vollgeschosse fügen sich mithin jedenfalls ein.
Genehmigt war ferner ein gesamte GR von 273,72 m², dies entspricht einer GRZ von 0,22 und liegt über den vorliegend beantragten Werten (vgl. oben). Durch die zusätzlich zur alten Genehmigung geplanten Aufstockung des Holzhauses ergibt sich eine zwangsläufig höhere GF und GFZ. Der vorgenannte Vierspänner auf dem Nachbargrundstück weist eine GF von 345, 77 m² auf, dies entspricht einer GFZ von 0,36, weil das Grundstück nur 956 m² beträgt. Damit bleibt bezogen auf das Bauvorhaben die GFZ mit 0,34 hinter der GFZ der Vierspänners zurück und fügt sich nach § 34 BauGB wohl ein.
Für das Bauvorhaben werden 4 zusätzliche offene Stellplätze auf dem Grundstück geschaffen. Derzeit bestehen 2 Garagen auf dem Grundstück. Somit stehen 6 Stellplätze insgesamt zur Verfügung.
Von dem Bauvorhaben ist eine alte Weide betroffen, welche an der Stelle des Anbaus steht. Die Weide ist durch die Baumschutzverordnung der Gemeinde Seefeld geschützt. Der Bauwerber hat bisher keinen Antrag auf Fällung des Baumes gestellt. Der Fällantrag ist üblicherweise zum Bauantrag beizufügen und wird von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Starnberg als Fachbehörde im E
invernehmen mit der Gemeinde mitentschieden.
Anlagen:
- Lageplan Bestand M 1:1000
- Lageplan Bauantrag M 1:1000
- Grundrisse, Ansichten, Schnitt