Bauantrag: Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr. 763, Gemarkung Hechendorf; Bauherr Schneider, Detlef und Katharina; Bauantrag-Nr.12/2015


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Bauausschusses, 19.05.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 5. Sitzung des Bauausschusses 19.05.2015 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.763 der Gemarkung Hechendorf, mit einer Größe von 1.887 m², liegt im Geltungsbereich des seit 20.08.1970 rechtskräftigen Bebauungsplans „Beermahd Süd“. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein „reines Wohngebiet „ (WR) fest.

Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Die Bauten sind im Zuge des Bauantrags zum Abriss vorgesehen.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage. Das Wohngebäude ist geplant in den  Ausmaßen 21,46 m x 16,98 m, mit einer Bebauung  UG, EG, OG (2 Vollgeschosse). Anschließend an das Haus ist eine Garage in den Ausmaßen 8,51 m x 6,86 m geplant. Talseitig erhält das UG eine großzügig überdachte Terrasse, die im Südwesten und Südosten am Haus anschließt. Das Dach soll als Walmdach ausgeführt werden.  Die Wandhöhe ist im Bauantrag talseitig mit 8,89 m vorgesehen, bei einem dreigeschossigen Erscheinungsbild (vgl. Anlage). Die geplante GR beträgt 364,29 m², dies entspricht einer GRZ von 0,19. Die GF beträgt 436,86 m², die GFZ beläuft sich mithin auf 0,23. Der Bruttorauminhalt beträgt 2.502 m³.

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend mehrere Festsetzungen nicht ein, so dass folgende Befreiungen beantragt werden:

  1. Die Baugrenze und Baulinie aus dem Bebauungsplan werden nicht eingehalten. Der Bebauungsplan sieht ein Baufenster von ca.18,00 m x 11,50 m zzgl. eines Bauraums für eine Garage vor, diese Baufenster wird sowohl von der Größe als auch der Position auf dem Grundstück nicht eingehalten (vgl. Anlage). Ein Bezugsfall für die Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB liegt mit dem Grundstück 757/4 der Gemarkung Hechendorf vor.
  2. Durch die starke Hanglage des Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans außergewöhnlich ist, tritt das Wohngebäude talseitig dreigeschossig mit UG, EG, OG in Erscheinung bei einer Wandhöhe von 8,89 m talseitig. Das UG ist kein Vollgeschoss, somit verbleiben EG und OG als 2 Vollgeschosse. Bei einem Ortstermin wurde von Seiten des Landratsamtes Starnberg durch Herrn Dzaack eine entsprechende Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB in Aussicht gestellt. Dabei wurde auf die ebenfalls dreigeschossig in Erscheinung tretenden Bezugsfälle Fl.Nr.758 und 758/3 Hechendorf abgestellt, die Wandhöhen von ca. 8,00 m entwickeln(vgl. Anlage).
  3. Der Bebauungsplan sieht eine Ausnahme gem. § 31 Abs.1 BauGB für die Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen im UG und EG vor. Der Bauwerber beantragt eine Befreiung gem. § 31 Abs.1 BauGB hinsichtlich der Zulässigkeit von 2 Vollgeschossen, allerding in EG und OG, das UG ist nicht als Vollgeschoss geplant. Auch hierbei ist auf die starke Hanglage und die Aussage der LRA Starnberg positiv Bezug zu nehmen.
  4. Das Bauvorhaben ist weiterhin mit einem Walmdach geplant. Der Bebauungsplan setzt ein Satteldach mit 15- 26 Grad Dachneigung fest. Vor dem Hintergrund  der dreigeschossigen Erscheinung durch die starke Hanglage des Grundstücks und der daraus folgenden Höhenentwicklung der Wandhöhen, fügt sich ein Walmdach in die Umgebung weitaus besser ein als das festgesetzte Satteldach, weil die Firsthöhe geringer ausfällt. Auf dem Grundstück Fl.Nr.766/1 Hechendorf befindet sich in der nahen Umgebung zudem ein Wohngebäude mit Walmdach. Allerdings kann dieses formal nicht als Bezugsfall gelten, weil es im Jahre 1958 errichtet wurde, also noch vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Aus gestalterischen Gesichtspunkten ist daher eine Befreiung hinsichtlich der Dachform gem. § 31 Abs.1 BauGB zu empfehlen.

Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten.

Es wird eine Garage mit mindestens 2 Stellplätzen errichtet. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind eingehalten. Der Abstand der Garage zur Straßenbegrenzungslinie beträgt durchschnittlich 10,45 m.

Anlagen:

  • Lageplan Bestand M 1:1000
  • Lageplan Bauantrag M 1:1000
  • Grundrisse, Ansichten, Schnitt
  • Anlage Verschiebung Baugrenze und Baulinie
  • Anlage Entwicklung Wandhöhe und Geschossigkeit

Datenstand vom 13.05.2015 12:04 Uhr