Bauantrag zur Nachgenehmigung einer Dachgeschosswohnung; Bauort: Fl.Nr.256/1 und 257/1, Gemarkung Oberalting-Seefeld, Aubachstraße 18; Antragsteller: Dr. Stuffler


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Bauausschusses, 21.07.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 8. Sitzung des Bauausschusses 21.07.2015 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das bestehende Mehrfamilienhaus mit derzeit 3 Wohneinheiten befindet sich im Geltungsbereich des seit 29.01.1981 rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsmitte Teil Nord“ in Seefeld.

Das Bestandsgebäude wurde mit Bescheid vom 25.06.1980, Az. 40 BG 403-066-021/80 vom Landratsamt Starnberg genehmigt. Die Bauausführung erfolgte abweichend von den genehmigten Eingabeplänen.

Die Genehmigung einer Tektur konnte mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 20.10.1983 nicht in Aussicht gestellt werden (vgl. Schreiben in Anlage). Auch bei einem zweiten Bauantrag zur Legalisierung konnte seitens des Landratsamtes Starnberg mit Schreiben vom 04.01.1995 eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden (vgl. Schreiben in Anlage).

Inhaltlich wurde festgestellt, dass das bestehende Gebäude hinsichtlich der Wandhöhe von den im Bebauungsplan festgesetzten 7,50 m talseitig abweicht mit 8,30 m. Weiterhin war das Gebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 30 Grad genehmigt, ausgeführt wurde eine Dachneigung von 37 Grad. Das Dachgeschoss wurde als dritte nicht genehmigte Wohneinheit ausgebaut.

Der nunmehr vorliegende Bauantrag begehrt erneut die nachträgliche Genehmigung der Dachgeschosswohnung. Die Pläne enthalten eine Bestandsaufnahme mit den von der ursprünglichen  Genehmigung abweichenden Punkten:

Die Wandhöhe beträgt talseitig ca. 8,30 m und entspricht nicht der Festsetzung des Bebauungsplans mit 7,50 m eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Dachneigung ist mit 37 Grad genehmigungsfähig, der seit 1998 rechtskräftige Bebauungsplan lässt eine Dachneigung von 30-43 Grad zu.

Das Dachgeschoss ist als drittes Vollgeschoss zu bewerten entgegen der Darstellung im Bauantrag. 2/3 seiner Fläche haben eine Höhe von mehr als 2,30 m; gemessen von der Oberkannte des Fertigfußbodens bis zur Dachaußenhaut. Dies entspricht nicht der Festsetzung des Bebauungsplans,  eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Aussicht gestellt werden.

Der Stellplatznachweis von einem weiteren Stellplatz ist nicht ausreichend. Nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind für die neue Wohnung aufgrund der angegebenen Wohnfläche von 82,34 m² 1,5 neue Stellplätze zzgl. 10 % Besucherstellplätze nachzuweisen. Mithin werden 2 weitere Stellplätze benötigt.

Anträge auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB wurden nicht gestellt.


Anlagen:

  • Lageplan Bestand (M 1:1000)
  • Schreiben vom Landratsamt Starnberg vom 20.10.1983
  • Schreiben vom Landratsamt Starnberg vom 04.01.1995
  • Grundriss, Schnitt und Ansichten (M 1:1000)


Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.06.2015 wird nicht befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.06.2015 wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung
TOP 1 aus der nichtöffentlichen Sitzung wurde somit als TOP 1 der öffentlichen Sitzung behandelt. TOP 1 aus der öffentlichen Sitzung (BV Dr. Stuffler) wurde somit nachfolgend als TOP 2 behandelt.

Datenstand vom 03.12.2015 10:34 Uhr