Bauantrag zur Errichtung von zwei Wohneinheiten in einem ehemaligen Kuhstall und darüber liegenden Scheunenbereich; Bauort: Fl.Nr.275 u. 276 , Gemarkung Meiling (Gut Delling); Antragsteller: Herr Herbert Bichler;
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Bauausschusses, 17.11.2015
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Bauvorhaben ist auf den Grundstücken Fl.Nr.275 und 276 der Gemarkung Meiling geplant. Die Grundstücksgrenzen verlaufen durch das Bestandsgebäude hindurch. Zusammen haben die Grundstücke eine Größe von 4.628 m². Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB, das Grundstück liegt im Außenbereich.
Als Bestandsgebäude befinden sich auf den Grundstücken derzeit ein zusammen gebautes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Der Umbau und die Genehmigung zur Vergrößerung des Wirtschaftsgebäudes wurden im Bescheid des Landratsamtes vom 29.03.1979 genehmigt.
Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung von zwei Wohneinheiten mit ca. 46 m² Wohnfläche im Erdgeschoss und ca. 152,70 m² Wohnfläche im OG und DG des bestehenden Wirtschaftsgebäudes vor. Geplant und beantragt ist somit eine Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens und das Einvernehmen wurde bereits durch den Vorbescheidsantrag 78/2014 in der Sitzung des Bauauschusses vom 16.12.2014 geklärt. Der Vorbescheidsantrag wurde vom Landratsamt Starnberg mit Bescheid vom 31.03.2015, Az.:40-V-2015-5-14, grundsätzlich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.4 Nr.1 Bau
GB unter Entprivilegierung von bisher landwirtschaftlichen Gebäudeteilen positiv beschieden.
Allerdings wurden die Fragen zu den beantragten Quergiebeln mit einer Breite von 6,20 m und 5,10 m negativ beantwortet. Nach Ansicht des Landratsamtes sei gem. § 35 Abs.
4 Nr.1 BauGB die äußere Gestalt des Gebäudes als Genehmigungsvoraussetzung zu wahren. Der Antragsteller hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht eingelegt. Mit der beantragten Genehmigung ohne die Quergiebel möchte der Bauwerber mit dem Bau beginnen, um dann nach Abschluss der Verwaltungsstreitigkeit gegeben falls eine Tektur mit den Quergiebeln einzureichen.
Die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von 3 Stellplätzen eingehalten.
Anlagen
- Lageplan (M 1:1000)
- Grundrisse und Ansichten, Schnitt
- Ansichten aus dem Vorbescheid mit Quergiebeln
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 05.10.2015 wird gem. § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird vorbehaltlich der Zustimmung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erteilt.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 05.10.2015 wird gem. § 35 Abs.4 Nr.1 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen wird vorbehaltlich der Zustimmung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) erteilt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 05.01.2016 10:46 Uhr