Bebauungsplan "Schützenstraße", Gemarkung Oberalting-Seefeld; Aufstellungsbeschluss sowie Erlass einer Veränderungssperre
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 26.07.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Für den bereits bebauten Bereich entlang der Schützenstraße am südöstlichen Ortsrand von Seefeld besteht bislang kein Bebauungsplan. Die Flächen sind planungsrechtlich zum überwiegenden Teil als Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu werten. Einzelne bereits bebaute Grundstücke am äußersten Ortsrand sind planungsrechtlich jedoch auch dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen; die dort vorhandene Bebauung genießt Bestandsschutz.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Seefeld ist der Bereich entlang der Schützenstraße als Mischgebiet bzw. Wohngebiet ausgewiesen.
Infolge der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Gemeinde Seefeld haben in jüngerer Vergangenheit die Anfragen zu Nachverdichtungsmöglichkeiten sowie zur baulichen Nutzung noch vorhandener Baulücken zugenommen. Dies betrifft auch den Bereich der Schützenstraße (siehe Anträge auf Vorbescheid zum Flurstück 126 vom 24.06.2016). Aufgrund des teilweise schon älteren baulichen Bestandes im Bereich der Schützenstraße ist zudem nicht auszuschließen, dass in den nächsten Jahren auf einzelnen Baugrundstücken ggf. Ersatzneubauten geplant werden.
Der Bereich zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße ist in städtebaulicher und naturschutzrechtlicher Hinsicht als sehr sensibles Gebiet einzustufen, da unmittelbar an den Ortsrand Waldflächen und Biotope anschließen, die teilweise auch Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes sind („Klausen“). Darüber hinaus verläuft östlich der Baugrundstücke an der Schützenstraße der Mühlbach, der in der Unterhaltspflicht der Gemeinde liegt.
Die Verwaltung sieht die Erforderlichkeit der bebauungsplanrechtlichen Steuerung des Bereichs zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße, um auch zukünftig an dieser sensiblen Stelle am südöstlichen Ortsrand von Seefeld eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten zu können. Darüber hinaus könnte im Zuge einer Bebauungsplanaufstellung sichergestellt werden, dass die erforderlichen Maßnahmen für den Gewässerunterhalt des Mühlbaches zukünftig auch weiterhin uneingeschränkt durchgeführt werden können. Des Weiteren ergibt sich durch die Planung die Möglichkeit, die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereichsflächen klarzustellen sowie schleichende, nicht gewünschte bauliche Entwicklungen in den sensiblen Außenbereich hinein zu unterbinden.
Zur Sicherung der Planung wird daher von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, für den Bereich zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße den Bebauungsplan „Schützenstraße“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planung sollte für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes zudem eine Veränderungssperre erlassen werden.
Beschluss
I. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Schützenstraße“
1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ für den in der Anlage „Geltungsbereich“ gekennzeichneten Bereich.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
II. Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Schützenstraße“
1. Der Gemeinderat erlässt für den Bereich des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB.
2. Der vorliegende Entwurf der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ i.d.F. vom 26.07.2016 wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
3. Die Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.07.2018 09:05 Uhr