Das Grundstück mit einer Größe von 829 m² beurteilt sich hinsichtlich des zur Bebauung anstehenden Grundstücksteils bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Der nordwestliche Grundstücksteil ist hingegen nach § 35 BauGB zu beurteilen und ist als Gartenfläche geplant.
Für das Grundstück liegt ein gültiger Vorbescheid vom 16.09.2014, Az.: 40-V-2014-102-14, vor. Das Bauvorhaben hält im Wesentlichen die Vorgaben aus dem Vorbescheid ein.
Mit dem Bauantrag wird die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Bebauung KG, EG, OG (zwei Vollgeschosse) in den Ausmaßen 13,50 m x 9,00 m (Vorbescheid 8,50 m) beantragt. Die GR beträgt 157,50 m², der Vorbescheid genehmigt 180m².
Die Wandhöhen betragen bergseitig bezogen auf das natürliche Gelände 4,91 m (NW), bzw. 5,09 m(SW), talseitig 5,85 m (NO) und 6,15 m (SO). Die Vorgaben des Vorbescheides werden damit um 9 cm bzw. 15 cm überschritten. Geplant ist ferner eine Abgrabung, bergseitig um 1,09 m und talseitig um 0,53 m. Das Gebäude fügt sich aber trotzdem nach § 34 BauGB ein, auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr.83/4 weist das Gebäude Wandhöhen von 6,00 m bis 7,00 m auf.
Geplant ist weiterhin die Errichtung mit einem Zeltdach mit einer Dachneigung von 20 Grad. Im Vorbescheid genehmigt war ein Satteldach mit 20 Grad, die Dachform an sich ist aber nicht Kriterium hinsichtlich des Einfügens nach § 34 BauGB.
Die Erschließung ist gem. Art. 4 Abs.2 Nr.2 BayBO gesichert, das Grundstück wird über einen privaten Wohnweg mit einer Breite von ca. 3,50 m erschlossen, die Zuwegung ist durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Leitungen für Schmutzwasser, Frischwasser und Regenwasser werden privat erstellt.
Die Grenzabstände werden eingehalten nach Art. 6 BayBO.
Es wird eine Doppelgarage mit 2 Stellplätzen errichtet, die Voraussetzungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind somit erfüllt.
Anlagen:
- Lageplan Bauantrag (M1:1000)
- Grundrisse, Ansichten und Schnitt