Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage; Bauort: Fl.Nr.492/4, Nähe Günteringer Straße in Hechendorf; Bauantrag-Nr.66/2016; Antragsteller: Frau Anna Hübsch und Herr Ludwig Hudler


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 11. Sitzung des Bauausschusses 06.12.2016 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.492/4 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 400 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einigen Nebenanlagen grenzständig bebaut, die im Rahmen des Bauvorhabens zum Abriss vorgesehen sind.

Der vorliegende Bauantrag sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage vor. Das Wohnhaus ist mit den Abmessungen 15,99 m x 5,92 m  und mit einer Bebauung KG, EG, DG (zwei Vollgeschosse) geplant. Es ergibt sich mithin eine GR 1 von 98,25 m² ohne Zufahrten und Garage, eine GR 2 mit Zufahrten, Terrasse und Doppelgarage von 151,65 m². Dies entspricht einer  GRZ 1 von 0,24 bzw. einer GRZ 2 von 0,37. Die GF beträgt 196,5 m², mithin eine GFZ von 0,49. Die Wandhöhe ist mit talseitig maximal 5,44 m geplant, die Firsthöhe mit 6,98 m bezogen auf das geplante Gelände talseitig. Weiterhin soll das Wohnhaus mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 27,3 Grad versehen werden.

Die Abstandsflächen nach Art.6 BayBO sind eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Fl.Nr.494/5 besteht eine Wandhöhe von 4,90 m, das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr.496 weist eine Wandhöhe von 6,20 m auf. Hinsichtlich der Wandlänge ist auf den unmittelbaren Nachbarn Fl.Nr.492 mit einer Länge von 19,50 m zu verweisen.

Die Erschließung für das Bauvorhaben ist gem. Art.4 Abs.2 Nr.2 BayBO gesichert. Im Zuge des Bauvorhabens wird ein Wohnweg errichtet mit einer Mindestdurchfahrtsbreite von 3,00m, für den ein Geh-und Fahrtrecht für den Freistaat Bayern zur dauerhaften Erschließung im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. Urkunde in Anlage).

Die grenzständige Doppelgarage ist abstandsflächenfrei nach Art. 6 Abs.9 BayBO, da ihre Wandhöhe unter 3,00m im Mittel beträgt. Im Übrigen werden die Vorgaben der Stellplatzverordnung durch die Schaffung von zwei Garagenstellplätzen eingehalten.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Urkunde Dienstbarkeit

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 14.11.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.03.2018 08:40 Uhr