Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Bauausschusses, 06.12.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 1005 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.
Für das Grundstück wurde eine formlose Anfrage an den Bauschuss in der Sitzung vom 25.10.2011 gestellt. Der Bauauschuss erteilte seine Zustimmung zur Errichtung eines Vierspänners entlang der Graf-Toerring-Straße nicht. Anstelle dessen wurde die Errichtung eines Dreispänners mit einer Gebäudebreite von 18,50 m und einer Bebauung KG, UG/EG, OG und ausgebauten DG befürwortet. Der Abstand zum öffentlichen Verkehrsgrund wurde mit 6,50 m eingefordert (vgl. Beschluss in Anlage).
Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Doppelhauses mit den Doppelhaushälften 5+6. Der Doppelhaushälfte 5 (DHH 5) sind eine Doppelgarage und eine in das Wohnhaus integrierte Einzelgarage zugeordnet. Die Doppelhaushälfte 3 (DHH 3) erhält zwei Einzelgaragen, eine davon ist ebenfalls in das Wohnhaus integriert. Die nicht integrierten Garagen werden als Hanggaragen auf Ebene des UG ausgebildet und sind somit von der Graf-Toerring-Straße anfahrbar. Das Dach der Hanggaragen befindet sich auf Niveau des EG und ist als Terrassenfläche vorgesehen.
Das Doppelhaus ist in den Ausmaßen 18,68 m x 12,62 m mit einer Bebauung UG,EG,OG,DG (drei Vollgeschosse) geplant. Dies entspricht einer überbauten Grundfläche für das Wohnhaus (GR1) von 235,74 m², mithin einer GRZ 1 von 0,23. Die überbaute Grundfläche des Doppelhauses mit den Garagen und Zufahrten (GR2) beträgt 450,03 m², mithin eine GRZ 2 von 0,45. Gem. § 19 Abs.4 ist ein 50%ige Überschreitung der GR 1 durch die notwendigen Nebenanlagen zulässig, dieser Wert wird vorliegend eingehalten. Die Geschossfläche in den drei Vollgeschossen beträgt 727,77 m², mithin ergibt sich eine GFZ von 0,72. Die Obergrenzen für GRZ und GFZ in Mischgebieten nach § 17 BauNVO in entsprechender Anwendung zur Orientierung werden eingehalten. Die Wandhöhen auf dem Hanggrundstück betragen zwischen 4,07 m bergseitig mit einem ebenerdigen Austritt aus dem EG auf eine geplante Terrasse und 9,64 m straßenseitig im Bereich der Zufahrten zu den Garagen. Die Firsthöhe ist bei einem geplanten Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung von 32,57 Grad mit einer Höhe von 13,99 m geplant – gemessen ab dem Niveau der Garagenzufahrten. Der Baukörper hält einen Abstand von 5,50m zur Straßenbegrenzungslinie.
Die Abstandsflächen bezogen auf das geplante Gelände werden auf dem neu zu bildenden Grundstück und der angrenzenden Graf-Toerring-Straße als öffentliche Verkehrsfläche eingehalten.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld werden mit der Schaffung von vier Stellplätzen eingehalten. Der Stauraum vor den Garagen beträgt 5,50 m.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB nicht ein. Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB. Bei einer Gesamtschau der Referenzobjekte der Umgebung ergibt sich das Ergebnis, dass Baukörper vorhanden sind, die entweder drei Vollgeschosse auf
weisen mit einer sehr flachen Dachneigung (Hubertusstraße 2) oder zwei Vollgeschosse mit einer starken Dachneigung (Herrschinger Str.2). Die im Bauantrag vorgelegte Variante mit drei Vollgeschossen und einer mittleren Dachneigung ergibt die sichtbare Firsthöhe von 13,99 m, welche sich nicht nach § 34 BauGB einfügt.
Anlagen:
- Beschluss des Bauauschusses vom 25.10.2011 zur formlosen Bauanfrage
- Eingabepläne
- Außenanlagenplan
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2016 wird gem. § 34 BauGB nicht befürwortet.
Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass unter Maßgabe einer Reduzierung der Firsthöhe das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 04.11.2016 wird gem. § 34 BauGB nicht befürwortet.
Die Firsthöhe von 13,99 m, sichtbar ab Niveau der Garagenzufahrten, liegt ca. 2,30 m über den Firsthöhen der umgebenden Bebauung. Für das Referenzobjekt Herrschinger Str. 2 ergibt sich eine Firsthöhe von 11,69 m, gemessen vom Straßenniveau. Die Firsthöhe ist als absolutes Gebäudemaß Kriterium des Einfügens nach § 34 BauGB.
Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass unter Maßgabe einer Reduzierung der Firsthöhe das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt wird.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig abgelehnt
Datenstand vom 02.03.2018 08:40 Uhr