I. Gemeinde Andechs: Bebauungsplan Nr. 47 „Südlich des Riedweg im Gemeindeteil Frieding“
Der Gemeinderat Andechs hat am 19.03.2013 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 47 „Südlich der Riedweg im Gemeindeteil Frieding“ gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die öffentliche Auslegung sowie die Behördenbeteiligung durchzuführen.
Das ca. 0,56 ha große Planungsgebiet liegt im östlichen Bereich des Ortsteils Frieding und wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Ziel der Planung ist es, insgesamt sieben Wohngebäude mit max. 14 Wohneinheiten zu errichten. Um diese Parzellen an die bestehende Gemeindestraße Riedweg anzubinden, ist eine neue von Nord nach Süd verlaufende Stichstraße mit Wendehammer notwendig. Die geplante Erweiterung ist ein erster Teil der Entwicklung, die bereits im Flächennutzungsplan von 2004 definiert wurde und entspricht somit der gewünschten Siedlungsentwicklung der Gemeinde Andechs für den Gemeindeteil Frieding.
Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 06.02.2017 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 19.03.2013 gebeten.
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.
Hinweis: Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.
II. Gemeinde Andechs: Bebauungsplan Nr. 45 „Südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling“
Die Gemeinde Andechs möchte südlich der Starnberger Straße (St 2067) im Gemeindeteil Erling die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von drei neuen Wohngebäuden schaffen. Hierzu wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit drei Bauplätzen vor und wurde vom Bauausschuss der Gemeinde Andechs in der Sitzung am 13.09.2016 gebilligt.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld durch die vorliegende Bebauungsplanaufstellung nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung, keine Anregungen oder Bedenken vorzubringen.
Hinweis: Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.
III. Gemeinde Weßling: 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flächen für Kiesabbau westlich St. Gilgen“
Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 12.08.2014 die Durchführung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes („Flächen für Kiesabbau westlich St. Gilgen“) beschlossen.
Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Ausweisung einer Kiesabbaufläche im nördlichen Gemeindegebiet von Weßling, nördlich der Bundesautobahn A96. Das Areal ist im Regionalplan München als Vorranggebiet für Kiesabbau ausgewiesen. Die Flächennutzungsplanänderung zielt insofern auf eine Umsetzung des Regionalplanes hin. Die derzeit bewaldete Fläche wird nach Abschluss des Kiesabbaus und der Wiederverfüllung einer Rekultivierung zugeführt. Für den Eingriff in Natur und Landschaft werden entsprechende Ausgleichsflächen im Rahmen der nachfolgenden Abgrabungsanträge nachgewiesen.
Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung sowie der öffentlichen Auslegung und erneuten Behördenbeteiligung ist bereits erfolgt. Von Seiten der Gemeinde Seefeld wurden in diesem Zusammenhang keine Einwände vorgebracht (siehe GR-Beschlüsse vom 20.01.2015 und 08.06.2015).
Mit Schreiben vom 20.02.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen einer erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nochmals um Stellungnahme gebeten.
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nach wie vor nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.
Hinweis: Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.
IV. Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“
Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 15.11.2016 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung Weßling“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist es, den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan bis 31.12.2016 zeitlich begrenzten Betrieb einer mobilen Brech-, Sortier- und Siebanlage mit den notwendigen Lagerflächen bis zum 31.12.2026 zu verlängern. Das Ziel, die Kiesgrube nach deren Wiederverfüllung aufzuforsten, bleibt unverändert erhalten. Die Anlage befindet sich im Norden des Gemeindegebietes, nördlich der Autobahn A96.
Mit Schreiben vom 15.02.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht tangiert wird.
Hinweis: Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.
V. Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Ettenhofer Straße in Oberpfaffenhofen
Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 06.12.2016 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Ettenhofer Straße in Oberpfaffenhofen im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.
Ziel der Planung ist es, für teils bislang unbebaute Grundstücke an der Hochstadter Straße eine sinnvolle und dichtere Bebauung zu ermöglichen. Im ursprünglichen und noch rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist eine Bebauung der rückwärtigen Bereiche nicht vorgesehen. Aus Sicht der Gemeinde Weßling ist es daher erforderlich, die Planung entsprechend anzupassen, um weitere dringend erforderliche Bauflächen für die einheimische Bevölkerung im Zuge einer Nachverdichtung bereitzustellen.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 13a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.
Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht tangiert wird.
Hinweis: Die
Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.