Bebauungsplan "Gewerbepark Seefeld"; Abwägungs- und erneuter Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.05.2017 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbepark Seefeld“ sowie die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchzuführen.

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine maßvolle Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes am Jahnweg in Richtung Osten. Dadurch soll dem aktuellen Bedarf an neuen gewerblichen Bauflächen sowie einer erforderlichen Vergrößerung des gemeindlichen Bauhofs Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ist die planungsrechtliche Sicherung einer zusätzlichen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flur Nr. 427/3 sowie eine verkehrliche Anbindung des Meilinger Wegs an die Straße Am Gewerbepark vorgesehen. Ferner sollen die bereits bestehenden Bebauungsplansatzungen in diesem Bereich (Bebauungsplan „Jahnweg“ inkl. aller Änderungen) in einen Gesamtbebauungsplan zusammengefasst werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 17.01.2017 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 30.01.2017 bis zum 03.03.2017  statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.01.2017 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 03.03.2017 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Aufgrund erforderlicher Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ist der Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und es sind erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungsdauer sowie die Frist für Stellungnahmen verkürzt werden kann. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, kann die Behördenbeteiligung zudem auf die von den Änderungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die geänderten bzw. ergänzten Teile im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 02.05.2017 sind entsprechend farblich markiert.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 02.05.2017). Die Abwägung vom 02.05.2017 ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen redaktionellen und formalen Anpassungen sowie die unter 1. beschlossenen Änderungen vorzunehmen und den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbepark Seefeld“ in der Fassung vom 02.05.2017 auszufertigen.

4.        Aufgrund der unter 1. beschlossenen Änderungen ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen. Die Verwaltung wird daher beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen und mit verkürzter Auslegungsdauer bzw. Frist für die Stellungnahmen, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2018 10:46 Uhr