Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bauausschusses, 14.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.919/81 der Gemarkung Oberalting-Seefeld hat derzeit eine Größe von 832 m², das benachbarte Grundstück 919/8 hat eine Größe von 1175 m². Aus beiden Grundstücken wird das zukünftige Baugrundstück mit einer geplanten Größe von 1005 m² herausgemessen. Das Baugrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.
Das Bauvorhaben wurde als Bauantrag-Nr.70/2017 bereits in der Sitzung vom 06.12.2016 ablehnend vom Bauauschuss hinsichtlich des Einvernehmens behandelt. Der Bauantrag wurde vom Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde ebenfalls als nicht genehmigungsfähig nach § 34 BauGB beurteilt. Die Beurteilung stützte sich dabei auf die Wandhöhe. Aufgrund der Abgrabungen für die Garagenzufahrten von der Graf-Toerring-Straße betrug die Wandhöhe ab dem straßenniveau 9,64 m, die Firsthöhe 13,99 m.
Der nun vorliegende Bauantrag ist annährend inhaltsgleich mit seinem Vorgängerbauantrag. Es ist weiterhin die Errichtung eines Doppelhauses in den Ausmaßen 18,68 m x 12,62 m mit einer Bebauung UG,EG,OG,DG (drei Vollgeschosse) geplant. Die überbaute Grundfläche für das Hauptgebäude mit 242,59 m² und die Geschossfläche mit 727,77 m² sind gleich geblieben.
Verändert wurde die Breite der Garagenzufahrten von der Graf-Toerring-Straße aus. Der Bauantrag 70/2016 hatte zwei Garagenzufahrten mit einer Zufahrtsbreite von jeweils 5,00m vorgesehen, bezogen auf die Gesamtbreite des Gebäudes handelte es ich nicht mehr um eine untergeordnete Abgrabung. Daher entwickelt sich die eigenständige Wandhöhe, gemessen ab dem Straßenniveau mit 9,64 m. Der vorliegende Bauantrag sieht die Verengung der Einfahrtssituation auf jeweils 3,50 m vor. Damit handelt es sich um eine untergeordnete Abgrabung. Die Wandhöhe bemisst sich daher nicht ab Straßenniveau und damit ab dem UG, sondern erst ab dem EG, d.h. OKFFB +/- 0,00 (Oberkante Fertigfußboden), und beträgt im vorliegenden Bauantrag 6,975 m. Die Firsthöhe wurde um 0,575 m reduziert und beträgt nunmehr ebenfalls ab OKFFB +/- 0,00 gemessen 10,635 m.
Der vorliegende Bauantrag wird vom Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde durch die Fachbereichsleitung als eindeutig genehmigungsfähig nach§ 34 BauBG beurteilt. Als Bezugsfälle für die Wandhöhe, die Grundfläche, die Geschossigkeit
sowie die Firsthöhe wurden die Fl.Nrn. 919/3, 919/23 und die Fl.Nrn.885/1, 895/3 erkannt und benannt.
Anlagen:
- Eingabeplanung (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Beschlussvorlage vom 06.12.2016
Lageplan Bezugsfälle
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.12.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 28.12.2016 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
Nach Ansicht des Bauausschusses fügt sich das Bauvorhaben in Bezug auf die Höhenentwicklung des Gebäudes nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem Bauantrag kann daher nicht zugestimmt werden.
Dem Bauherrn wird angeboten, im Rahmen eines Vor-Ort-Termins die Situation nochmals gemeinsam zu erörtern. Als möglicher Termin wird der 05.04.2017 vorgeschlagen.
Datenstand vom 02.03.2018 08:41 Uhr