Bauantrag zur Errichtung eines Büro- und Seminargebäudes; Bauort: Fl.Nr.523/3, Nähe Moosdorfstraße in Seefeld; Bauantrag-Nr.04/2017
Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bauausschusses, 14.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.523/3 der Gemarkung Oberalting Seefeld mit einer Größe von 3.748 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld. In diesem Gebiet sind gewerbliche Nutzungen nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Die Nutzung als Büro- und Seminargebäude ist hiernach zulässig.
Geplant ist die Errichtung eines Gebäudes in den Ausmaßen 17.99 m x 13,00 m mit einer Bebauung KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse). Das Keller- und Erdgeschoss sind als Aus- und Weiterbildungsräume mit Lehrküche, Therapiebereich, und Seminarraum u.a. vorgesehen. Das Ober- und das Dachgeschoss bieten Büro- und Besprechungsräume.
Die GR beträgt 260,94 m², die GF 523,22 m². Die Wandhöhe ist mit 6,80 m geplant. Es wird eine symmetrisches Satteldach mit 25 Grad Dachneigung errichtet. Zusätzlich ist eine Holzterrasse vorgesehen, die sich zwar außerhalb des Bauraums befindet, allerdings keine relevante bauliche Anlage darstellt, weil sie ebenerdig und wasserdurchlässig ausgeführt wird.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden soweit eingehalten.
Nach der Garagenstellplatzverordnung des Freistaates Bayern berechnet sich der Bedarf an Stellplätzen mit 22 neu zu schaffenden Stellplätzen. Der Bebauungsplan lässt Stellplätze nur in den hierfür festgesetzten Bereichen hinter dem Gebäude zu, also von der Moosdorfstraße abgewandt. Die festgesetzten Flächen genügen allerdings nicht um die Vorgaben der Garagen-und Stellplatzverordnung hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze zu erfüllen.
Daher beantrag der Bauwerber eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6, dass Stellplätze nur in den vorgesehen Bereichen zulässig sind. Vor dem Hintergrund, dass ein tatsächlich nicht unbedeutender Besucherverkehr durch die Seminarnutzung zu Aus- und Weiterbildungszwecken entsteht und die Vorgaben der Garagenstellverordnung durch die Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfüllt werden können, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Mit einem zusätzlichen Plan zum Stellplatznachweis weist der Bauwerber alle notwendigen 22 neu zu schaffenden Stellplätze und die für das benachbarte Bestandsgebäude erforderlichen Stellplätze nach.
Analgen:
- Eingabeplanung
Stellplatznachweis
Antrag auf Befreiung
Beschlussvorschlag
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld wird erteilt. Die Vorgaben der Garagen und Stellplatzverordnung des Freistaats Bayern hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Stellplätze können nur erfüllt werden, wenn weitere Stellplätze außerhalb der dafür im Bebauungsplan vorgesehen Flächen zugelassen werden. Hierzu hat der Bauwerber mit dem Bauantrag einen Plan zum Stellplatznachweis eingereicht.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom Juni 2016 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung B.6 des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Moosdorfstraße Teil A“ in Seefeld wird erteilt. Die Vorgaben der Garagen und Stellplatzverordnung des Freistaats Bayern hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Stellplätze können nur erfüllt werden, wenn weitere Stellplätze außerhalb der dafür im Bebauungsplan vorgesehen Flächen zugelassen werden. Hierzu hat der Bauwerber mit dem Bauantrag einen Plan zum Stellplatznachweis eingereicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Es ergeht der Hinweis an den Bauherrn, auf die Einhaltung der zulässigen Nutzung gemäß Festsetzung 2.2 des Bebauungsplanes ist zu achten; Wohnnutzungen sind unzulässig.
Weiterhin sind die neu zu errichtenden Stellplätze im Bereich der Grünfläche an der Moosdorfstraße mit versickerungsfähigem Untergrund zu errichten.
Datenstand vom 02.03.2018 08:41 Uhr