Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.09.2017 ö 7

Sach- und Rechtslage

In § 5a der derzeit gültigen Hundesteuersatzung vom 20.11.2006 wird der Begriff des Kampfhundes erläutert und im Einzelnen aufgelistet, welche Hunderassen unter diesen Begriff fallen.

Nachdem diese Auflistung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit entnommen wurde, wird empfohlen, den § 5a in § 6 abzuändern und nur noch den Verweis auf diese Verordnung niederzuschreiben (s. Anlage).
Es hat sich herausgestellt, dass diese Verordnung immer wieder geändert wird durch Hinzunahme neuer Hunderassen bzw. durch Wegfall der Annahme der Aggressivität bei manchen Hunden und somit Herausnahme aus der Auflistung.
Die folgenden Paragraphen sind jeweils um 1 zu erhöhen.

Außerdem schlägt die Verwaltung vor, den derzeit gültigen jährlichen Steuersatz von 45 Euro auf 60 Euro (Kampfhunde 600 Euro) anzuheben.
Hintergrund sind die extrem gestiegenen Kosten im Bereich der „Entsorgung“ (wie z.B. zusätzliche Hundeentsorgungsstationen, Ersatz nach Vandalismus, zusätzliche Personal- u. Maschinenkosten für das Aufstellen, Überwachen und Entsorgen der Beutel, Anstieg des Kaufs der Bio-Entsorgungsbeutel).

Die Verwaltung bittet, den neu bezeichneten § 12 (Anzeigepflichten) im Absatz 1 um folgenden Satz (3) zu erweitern:
An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Erhöhung der Hundesteuer auf 60 € pro Hund (Kampfhunde 600 €) zum 01.01.2018 zu.
Die Satzung wird zudem in dann § 6 dahingehend geändert, dass die frühere Auflistung (in § 5a) entfällt und dafür der Verweis auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit aufgenommen wird.
§ 12 wird im Absatz 1 um folgenden Satz erweitert: An Hunden, die sich außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes aufhalten, ist eine gültige Steuermarke sichtbar zu befestigen.

Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.06.2018 10:52 Uhr