2. Änderung des Bebauungsplanes "Campingplatz Pilsensee" (Lärmschutzwand); Änderungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 23.01.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer und Betreiber des Campingplatzes am Pilsensee möchte die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Campingplatz Pilsensee“ i.d.F. vom 27.03.2012 festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen an der Staatsstraße St 2068 möglichst zeitnah umsetzen. Demzufolge soll zur Abschirmung der Campingparzellen ein begrünter Lärmschutzwall mit aufgesetzter Lärmschutzwand entlang der Staatsstraße errichtet werden.

Im Zuge der Detail- und Ausführungsplanungen hat sich allerdings ergeben, dass für die Er-richtung des Lärmschutzwalls ein sehr umfangreicher Eingriff in die bestehenden Grünstrukturen an der Staatsstraße erforderlich wäre und das Gelände aufwändig angepasst werden müsste. Folglich hat der Eigentümer des Campingplatzes Alternativen zum festgesetzten Lärmschutzwall untersuchen lassen. Dabei hat sich herausgestellt, dass sich über die Errichtung einer ökologischen Lärmschutzwand der gleiche bzw. sogar ein höherer Schutzzweck erzielen lässt und zugleich der Eingriff in die bereits vorhandenen Grünstrukturen und das bestehende Gelände minimiert werden kann.

Nach Abstimmung mit dem Landratsamt Starnberg steht diese alternative Lärmschutzmaßnahme jedoch nicht im Einklang mit den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes i.d.F. vom 27.03.2012. Eine Befreiung von den Festsetzungen konnte leider auch nicht in Aussicht gestellt werden. Insofern ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der ökologischen Lärmschutzwand eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Ergänzend zur Festsetzung der alternativen Lärmschutzmaßnahme wurde vom Vorhabenträger vorgeschlagen, bei dieser Gelegenheit auch eine direkte Anbindung zwischen der zentralen Zufahrt von der Staatsstraße zum Campingplatz und dem südlich davon neu geplanten Parkplatz mit 70 Stellplätzen zu sichern. Dadurch könnten die Nutzer der Stellplätze direkt zum Parkplatz gelangen, ohne zuvor aufwendig den halben Campingplatz durchfahren zu müssen.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, da nach Ansicht der Verwaltung die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im vereinfachten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

In Zusammenarbeit mit dem vom Vorhabenträger beauftragten Planer wurde bereits ein Bebauungsplanentwurf erstellt. Bei Zustimmung und Billigung des Entwurfs durch den Gemeinderat kann bereits die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als nächster Verfahrensschritt erfolgen.  

Sitzungsverlauf

Im Gremium werden Bedenken in Bezug auf die Höhe der ökologischen Lärmschutzwand geäußert. Seitens der Verwaltung wird klargestellt, dass zur Erlangung der von fachbehördlicher Seite geforderten Lärmschutzwirkung die vorgesehene Höhe unerlässlich ist. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzwand hinter der bereits bestehenden Eingrünung in abfallendem Gelände situiert ist und folglich von der Straße aus weniger in Erscheinung tritt.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz Pilsensee“ (Lärmschutzwand) für den im Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 23.01.2018 gekennzeichneten Bereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.

2.        Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Campingplatz Pilsensee“ (Lärmschutzwand) in der Fassung vom 23.01.2018, bestehend aus Satzung und Begründung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2018 16:44 Uhr