Die unfreiwillige Obdachlosigkeit hat überwiegend folgende Ursachen: Mietschulden und damit der Verlust der Wohnung durch Zwangsräumungen, Scheidung vom Ehepartner, Arbeitslosigkeit und Krankheiten, Suchtverhalten, fehlende Resozialisierung von Strafgefangenen, psychische Störungen.
Die Sicherheitsbehörden sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit (z.B. Verlust der Wohnung) verpflichtet, die Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Die Zuständigkeit für Obdachlose liegt bei der Behörde, in der sich der Betroffene gegenwärtig aufhält und an die er sich zur Unterbringung wendet. Ohne Belang ist, wo der Betroffene herkommt bzw. zuletzt melderechtlich registriert war. Die Gemeinde kann sich dieser Zuständigkeit nicht dadurch entziehen, dass sie die Obdachlosen an eine andere Gemeinde verweist.
Obdachlose sollen in erster Linie in gemeindeeigenen oder der Gemeinde zur Verfügung stehenden Unterkünften (angemietete Wohnungen, Pensionen oder Gasthöfe) untergebracht werden.
In vorübergehenden Unterkünften (Notunterkünften, Sammelunterkünften) darf ein Obdachloser nur untergebracht werden, wenn diese den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. Die Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art; sie bietet Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse; die an eine Normalwohnung zu stellenden sind. Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen nicht erfüllt zu sein.
Bei gemeindeeigenen Unterkünften handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Die Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde erschöpft sich mit der tatsächlichen Unterbringung der Obdachlosen. Die Gemeinde als Sicherheitsbehörde braucht insoweit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht endgültig zu tragen.
Für die Benutzung gemeindeeigener Obdachlosenunterkünfte kann die Gemeinde von dem Obdachlosen eine Gebühr nach einer Gebührensatzung (s.a. nächster TOP) oder bei privatrechtlicher Ausgestaltung ein Entgelt entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung fordern. Ist der Obdachlose sozialhilfeberechtigt, hat die Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Kosten, für die sie vorläufig eingetreten ist, einen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe.
Obdachlosenfürsorge in der Gemeinde Seefeld:
In 2017 waren insgesamt 13 Personen im Rahmen der Obdachlosenfürsorge untergebracht:
- 9 Männer im Alter von 1 bis 50 Jahr
- 4 Frauen im Alter von 27 bis 52 Jahren
- Nationalität: Deutschland, Türkei, England, Eritrea, Kosovo
- Unterbringungszeit: 9 Tage bis 1 Jahr
- Untergebracht in: Stampfgasse (Gemeinde Seefeld), angemietete Wohnung Hechendorf, Hotel am Horst FFB, Florianshof Auing, Alter Wirt Hechendorf
- Kosten:
Kosten für Unterbringung
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Rückerstattete Kosten
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Kosten der Gemeinde
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10.414,36 €
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5.159,52 €
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5.254,84 €
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Hierbei sind Kosten in Höhe von ca. 4.000 € für Strom und Wasser noch nicht berücksichtigt.
Im Vergleich hierzu waren im Jahr 2016 nur 7 Personen untergebracht:
- 6 Männer im Alter von 20 bis 49 Jahre
- 1 Frau im Alter von 47 Jahren
- Nationalitäten: Deutsch und Türkisch
- Unterbringungszeit: 6 Tage bis 1 Jahr
- Untergebracht in: Stampfgasse und Florianshof Auing
- Kosten:
Kosten Für Unterbringung
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Rückerstattete Kosten
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Kosten der Gemeinde
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12.131,67 €
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6.825,70 €
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5.305,97 €
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In das Jahr 2018 starten wir bereits mit derzeit 8 untergebrachten Personen.
Probleme:
1. Gemeindeeigene Unterkünfte sind belegt
2. Pensionen nehmen meist ungern Obdachlose auf bzw. Kosten sind dort hoch
- Rückerstattung der Kosten ist z.T. problematisch wenn die Person keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat
- Anerkannte Flüchtlinge werden in den Unterkünften des LRA Starnberg und der Regierung von Oberbayern als sog. Fehlbeleger geduldet, bekommen aber regelmäßig die Aufforderung, sich privaten Wohnraum zu suchen.
ABER: Anerkannte Flüchtlinge, die bereits in privaten Wohnraum eingemietet waren, dürfen im Falle einer eintretenden Obdachlosigkeit nicht mehr in die Unterkünfte zurück, sondern müssen im Rahmen der Obdachlosenunterbringung von den Gemeinden untergebracht werden.
- Untergebrachte Person ist verpflichtet, sich um privaten Wohnraum zu bemühen. Meist ist dies nicht erfolgreich bzw. bedarf einer intensiven Betreuung. Problem: Betroffene wieder aus der Unterkunft/Pension herauszubekommen, damit Plätze frei werden.
- Es melden sich immer mehr Personen wegen Wohnberechtigungsscheinen (z.Zt. ca. 50 Anträge) und Sozialwohnungen, die Wartelisten werden länger.
- Mehr Beratungsanfragen zum Thema Wohnungsnot und Obdachlosigkeit.
- Der Gemeinde werden immer mehr Räumungsklagen mitgeteilt.
- Mieten steigen weiter, es gibt kaum privaten Wohnraum für Sozialhilfeempfänger.
- Flüchtlinge erhalten oft nur Zeitverträge (Zwischenmiete) und finden dann keine Anschlusswohnung