Baugrundstück:
- Fl.Nr.542/2, Hechendorf
-2.544 m² (WEG)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Anbau einer Wendeltreppe außen am Haus als 2. Rettungsweg im Dach. Schaffung eines
Freisitzes
- Höhe der Treppe: 6,50 m; Breite 2,20 m
- Freisitz: 3,50 m x 1,25 m
- Im Dachgeschoss wird als Nutzung „Speicher“ angegeben. Kein Aufenthaltsraum.
Baurechtliche Beurteilung:
- Art der Nutzung: lt. FNP allgemeines Wohngebiet;
- Maß der baulichen Nutzung: Baukörper unverändert, Treppe und Freisitz fügen sich nach § 34 BauGB ein
- Stellplätze: weitere Stellplätze nicht erforderlich, weil keine separate Wohneinheit
entsteht.
- Art. 6 BayBO: Nach Art. 6 Abs.6 BayBO handelt es sich nicht um untergeordnete Bauteile, weil die Treppe 2,35 m vor die Außenwand hervortritt. Zulässig wären 1,50 m. Damit sind die Bauteile abstandsflächenpflichtig. Ein Nachweis über die Einhaltung der Abstandsflächen wurde nicht erbracht.
- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur
aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.
Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich
der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Abstandsflächenrecht) ist ein
Hinweis an das Landratsamt aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung
vornehmen und die Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.
Anlagen:
- Eingabepläne