Berichterstattung zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 5 Einfamilienhäusern Fl.Nrn. 156 und 157 in Meiling
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Antrag auf Vorbescheid wurde seitens der Antragstellerin zurückgezogen. Die Mitteilung erging an die Gemeinde mit Schreiben vom 04.03.2021. Mit Schreiben des Landratsamts vom 16.02.2021 wurde zuvor die Ablehnung des Antrags auf Vorbescheid angekündigt und ein Termin zur Anhörung durchgeführt.
Grundlage der Einschätzung des Landratsamts in Starnberg war ein neuerlicher Ortstermin bei dem festgestellt wurde, dass die Grundstücke Fl.Nr.156 und 157 Gemarkung Meiling dem Außenbereich nach § 35 BauBG zuzuordnen sind. Die Grundstücke werden nicht als Baulücke im Sinne von § 34 BauGB beurteilt, sie nehmen nicht an der zusammenhängenden bestehenden Bebauung teil. Im Außenbereich ist das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB nicht zulässig, weil öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. Namentlich die natürliche Eigenschaft der Landschaft und ihr Erholungswert. Wesensfremd sind der natürlichen Landschaft alle Vorhaben, mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung. Auch sei das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten.
Für Einzelheiten wird auf das Schreiben des Landratsamts vom 16.02.2021 verwiesen. (vgl. Schreiben in Anlage)
Beschlussvorschlag
-keiner-
Datenstand vom 29.04.2021 11:39 Uhr