Bauantrag zur Errichtung eines zweiten Zugangs und Fluchtweg zum Dachgeschoss; Bauort: Fl.Nr. 542/2, Hirtenweg 8 c in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 009-2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.03.2021 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.542/2, Hechendorf
       -2.544 m² (WEG)

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Anbau einer Wendeltreppe außen am Haus als 2. Rettungsweg im Dach. Schaffung eines
  Freisitzes
- Höhe der Treppe: 6,50 m; Breite 2,20 m
- Freisitz: 3,50 m x 1,25 m
- Im Dachgeschoss wird als Nutzung „Speicher“ angegeben. Kein Aufenthaltsraum.

Baurechtliche Beurteilung:

- Art der Nutzung: lt. FNP allgemeines Wohngebiet;
- Maß der baulichen Nutzung: Baukörper unverändert, Treppe und Freisitz fügen sich nach § 34 BauGB ein
- Stellplätze: weitere Stellplätze nicht erforderlich, weil keine separate Wohneinheit
  entsteht.
- Art. 6 BayBO: Nach Art. 6 Abs.6 BayBO handelt es sich nicht um untergeordnete Bauteile, weil die Treppe 2,35 m vor die Außenwand hervortritt. Zulässig wären 1,50 m. Damit sind die Bauteile abstandsflächenpflichtig. Ein Nachweis über die Einhaltung der Abstandsflächen wurde nicht erbracht.

- Fazit: Die Gemeinde kann nach § 36 Absatz.2, Satz1 BauGB das Einvernehmen nur  
  aufgrund des sich nicht Einfügens des Bauvorhabens in die Umgebungsbebauung
  Verweigern. Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

  Daher ist das bauplanungsrechtliche Einvernehmen § 36 BauGB zu erteilen. Hinsichtlich  
  der betroffenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Abstandsflächenrecht) ist ein
  Hinweis an das Landratsamt aufzunehmen. Das Landratsamt wird die Beanstandung
  vornehmen und die Baugenehmigung nur nach Klärung erteilen.




Anlagen:

- Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 07.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Abstandsflächennachweis nicht erbracht ist.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 07.12.2020 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt, dass der Abstandsflächennachweis nicht erbracht ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.04.2021 11:39 Uhr