Baugrundstück:
- Fl.Nr.492, 492/1, 492/4 Hechendorf
- derzeit bebaut mit dem Wohnhaus Günteringer Straße 17 (hervorgegangen aus einer alten Hofstelle) und einem weiteren Wohnhaus Günteringer Straße 17 a
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
- genehmigter Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Abriss der bestehenden beiden Wohnhäuser
- Neubau von 3 Doppelhäusern, sechs Garagen und 6 offenen Stellplätzen
- zwei Typen von Doppelhäusern:
- Typ A 1x (straßenseitig gelegen): Abmessungen 14,64 m x 8,74 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 5,12 m und Firsthöhe 7,64 m
-Typ B 2x (im rückwärtigen Grundstücksteil): Abmessungen 14,14 mx 9,24 m, 2 Vollgeschosse, Wandhöhe 4,98 m und Firsthöhe 7,64 m
- je Doppelhaushälfte eine Garage und ein offener Stellplatz
Fragen zum Antrag auf Vorbescheid:
1.
Ist das geplante vorderseitige Gebäude (Haus Typ A) mit einer Grundfläche von 14,64 m x 8,74 m, einer Wandhöhe von 5,12 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?
2.
Sind die beiden rückwärtigen Gebäude (Haus Typ B) mit einer Grundfläche von 14,14 m x 9,24 m, einer Wandhöhe von 4,98 m und einer Firsthöhe von 7,64 m planungsrechtlich nach §34 BauGB zulässig?
Bauplanungsrechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein
- Die Vorgaben des Vorbescheids sind grundsätzlich eingehalten
- Die GR wird in einem Bereich von max. 7 m ² gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid überschritten, die Firsthöhe ist 0,40 m höher als im Vorbescheid; beide Werte fügen sich aber planungsrechtlich unproblematisch ein.
Anlagen:
- Vorbescheid (40-B-2020-32-14) vom 23.04.2020
- Eingabeplan