Einbeziehungssatzung "Hochstadter Straße, Flur Nr. 291", Gemarkung Unering; Billigungs- und Veröffentlichungsbeschluss
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 23.01.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.11.2023 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Hochstadter Straße, Flur Nr. 291“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ortsabrundung im Bereich des Grundstücks Flur Nr. 291 an der Hochstadter Straße in Unering geschaffen werden. Die Fläche wurde anhand einer durchgeführten Vorprüfung für eine Ortsabrundung als geeignet beurteilt.
Mittlerweile liegt ein vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München erarbeiteter Entwurf der Einbeziehungssatzung vor. Nach Billigung des Entwurfs kann die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Sitzungsverlauf
Aus dem Gremium wird der Wunsch geäußert, zu prüfen, ob dem Bauwerber/Grundstückseigentümer die (Planungs-)Kosten für die Einbeziehungssatzung auferlegt werden können. Die Verwaltung sichert eine Überprüfung zu. Ob ggfs. bereits eine entsprechende Vereinbarung vorliegt kann ad hoc nicht beantwortet werden, da der für den Tagesordnungspunkt zuständige Mitarbeiter krankheitsbedingt nicht anwesend sein kann. Im Nachgang zur Sitzung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Grundstückseigentümer mittels eines städtebaulichen Vertrags zur Tragung der (Planungs-)Kosten verpflichtet wurde.
Für eine Abschöpfung der Wertsteigerung sind Grundstücke dieser Größe zu klein. Hierfür eignen sich grundsätzlich nur deutlich größer dimensionierte Grundstücke.
Beschluss 1
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Einbeziehungssatzung „Hochstadter Straße, Flur Nr. 291“ in der Fassung vom 23.01.2024, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß der rechtlichen Möglichkeiten dem Bauwerber die Kosten für die Einbeziehungssatzung aufzuerlegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
(namentlicher Vermerk der Gegenstimmen: Ortwin Gentz, Dennis Weber)
Beschluss 2
Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.02.2024 11:40 Uhr