Bauantrag zur Anhebung und Ausbau des Dachgschosses eines Doppelhauses; Bauort: Fl.Nrn.62 u. 62/12, Martin-Hebel-Weg 10 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 16/2024 u.17/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 14.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 14.05.2024 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:
       - Fl.Nr.62 und 62/12, Hechendorf
       - Größe jeweils 678 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
       - § 34 BauGB 
Beschreibung des Bauvorhabens:
- je Doppelhaushälfte, gemeinsam, ein erscheinungsgleicher Ausbau Dachgeschoss mittels Anhebung des Dachstuhls und Einbau zweier Gauben und eines Erkerüberbaus; 
- Anhebung des Dachstuhls um 0,74 m; neue Wandhöhe damit 4,55 m straßenseitig und 7,295 m talseitig
- jeweils je DHH eine Gaube straßenseitig, eine Gaube und ein Erker talseitig; Ansichtsfläche der Gauben/Erker ist größer als 4,00 m, damit sind die Gauben/Erker nicht mehr untergeordnet und weisen eine eigenständige Wandhöhe auf; Wandhöhe straßenseitige Gaube 5,91 m, Wandhöhe talseitige Gaube 8,295 m und Erker 8,34 m
- Dachneigung 30 Grad, Gauben mit 15 Grad
- Firsthöhe 10,35 m
Baurechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wand- und Firsthöhen nach § 34 BauGB in die umgebende Nachbarbebauung ein.
- Referenzobjekt ist das Grundstück Fl.Nr.60/9, Alte Hauptstraße 33; das Einfamilienhaus weist eine Wandhöhe von 8,20 m talseitig auf
- Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 20.09.2022 bereits positiv behandelt; das Landratsamt Starnberg hatte mit E-Mail vom 20.06.2023 das Bauvorhaben für nicht zulässig erklärt, weil durch den Höhenunterschied bei der Aufstockung und den Dachaufbauten der Charakter eines Doppelhauses nicht mehr gegeben gewesen wäre; nunmehr werden beide Doppelhaushälften baugleich umgebaut, so dass kein Höhenunterschied zwischen den Haushälften entsteht und gleichzeitig ein einheitliches Erscheinungsbild gegeben ist
Anlagen:
- Eingabepläne
- Lageplan Referenzobjekt
- Eingabeplan Referenzobjekt
- E-Mail Landratsamt vom 20.07.2023

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.
2.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Sitzungsverlauf

Aus dem Gremium wird die Meinung geäußert, dass die Eingabeplanung betreffend die Aufsetzung von eckigen, großen Gauben auf die runden, bestehenden Erker im Hinblick auf das Ortsbild nicht gut gelungen ist. Vergleichbare Gestaltungen sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Allerdings befinden sich die beiden Gauben gartenseitig zum Bahnweg. 

Beschluss

1.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.
2.
Der Bauantrag für die Doppelhaushälfte Fl.Nr.62/12 Gemarkung Hechendorf wird nach § 34 BauGB befürwortet.


Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass im Hinblick auf das Ortsbild eine verbesserte architektonische Gestaltung der Gauben unbedingt wünschenswert ist. Das gemeindliche Bauamt bietet eine Bauberatung an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

Datenstand vom 25.06.2024 11:45 Uhr