Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen: Bauort: Fl.Nr.545, Hirtenweg 13 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.43/2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.10.2024 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.545 Hechendorf
       - Grundstücksgröße 1.410 m²
       - Darstellung im FNP: WA (allgemeines Wohngebiet)
- derzeit bebaut mit Wohnhaus, welches zum Abriss vorgesehen ist

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 

Beschreibung des Bauvorhabens:

       - Abriss des bestehenden Wohnhauses
       - Errichtung von zwei Doppelhäusern mit 4 Garagen und 4 offenen Stellplätzen
- die Doppelhäuser werden baugleich in den Abmessungen 16,00 m x 10,00 m in einer Bebauung KG, EG, OG, DG (2 Vollgeschosse) geplant
- die GR 1 beträgt jeweils 160 m² zzgl. Terrassen von 36 m² je Doppelhaus, zusammen also eine GR 1 von 392 m², mithin eine GRZ 1 von 0,28
- die Wandhöhe beträgt minimal bei DH 3+4 bezogen auf das natürliche Gelände 4,17m und maximal bei DH 1+2 bezogen auf das natürliche Gelände 6,56 m; es handelt sich um ein Hanggrundstück, daher wird das Gelände mittels einer maximalen Abgrabung von 2,00 m angepasst; zur Abfangung des Geländes an der südwestlichen Grundstücksgrenze wird eine Einzelgarage eingebracht; die Abgrabung  ist nach § 34 BauGB zulässig 
- die Firsthöhe ist jeweils mit 9,035 m geplant
- Dachneigung jeweils 30 Grad


Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

- der Vorbescheid vom 31.10.2022 (Az.:40-V-2022-75-14) genehmigt zwei Wohnhäuser mit 9,00 m x 15,60 m (GR 1 von 140,40 m²) bei einer Wandhöhe von 6,30 m und einer Firsthöhe von 8,90 m und ein Einfamilienhaus mit 8,00m x 10,50m (GR 1 von 84 m²) bei einer Wandhöhe von 6,20m und einer Firsthöhe von 8,90m 
- der Bauantrag sieht nunmehr die Errichtung von nur noch zwei Doppelhäusern vor
- dafür ist sind Abmessungen und Grundfläche gegenüber dem Antrag auf Vorbescheid erhöht worden

- Die in der Planung dargestellten Doppelhäuser fügen sich nach § 34 BauGB trotz der Vergrößerung bei Abmessungen (Grundfläche 1), Wand- und Firsthöhe noch ein: Referenzobjekt ist der Unterfeldweg Hausnummer 2-6, Fl.Nr.87/5. Beim dortigen Gebäude sind die Abmessungen 18,35 m x 9,90 m, mithin eine GR von 181,35 m², eine Wandhöhe von 6,05 m und eine Firsthöhe von 8,15 m vorzufinden. Zweites Referenzobjekt ist der Unterfeldweg Hausnummer 8, Fl.Nr.87/4 mit den Abmessungen 14,50 m x 9,00 m, mithin einer GR von 130,5 m², einer Wandhöhe von 6,40 m und einer Firsthöhe von 8,20 m. Beide Referenzobjekte haben das Dachgeschoss nicht ausgebaut, sondern als Speicher.

Die beiden Doppelhäuser bewegen sich in der Spanne, in der von einem bauplanungsrechtlichen Einfügen nach § 34 BauGB noch ausgegangen werden kann.

Die moderat höheren Firsthöhen resultiert im Unterschied zu den älteren Bestandsgebäuden aus der gegenwärtigen Notwendigkeit auch das Dachgeschoss zu nutzen und nicht als Kaltspeicher ohne Standhöhe zu belassen. Dies wird durch eine steilere Dachneigung als früher erreicht. Die Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss entspricht den gesetzgeberischen Zielen zur Schaffung von Wohnraum und dem schonenden Umgang mit Flächen. Es gilt der Grundsatz: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.

- die notwendige Abstandsflächenübernahme auf das Grundstück Fl.Nr.545/1 liegt vor

- der Stellplatznachweis ist erbracht


Erschließung nach Art.4 BayBO:

- das Grundstück wird nach Art.4 Abs.2 Nr.2 BayBO über einen Wohnweg von begrenzter Länge erschlossen; eine entsprechende Sicherung durch Dienstbarkeit der Miteigentümer liegt vor. 

- Die Erschließung der Baugrundstücke von nicht unbedeutender Tiefe von 109,37 m wurde im Vorgang zur Stellung des Antrags auf Vorbescheid mit dem Baubereich des Landratsamtes und der Brandschutzdienststelle des Landratsamtes abgeklärt. Dabei wurde die Feuerwehr Hechendorf mit einem Fahrversuch vor Ort einbezogen. Danach wurde die brandschutzrechtliche Situation als unter zwei Bedingungen unbedenklich bestätigt. Die Schaffung einer Feuerwehaufstellfläche mit 9,00 m x 10, 10 m. Diese ist in den Plänen vorgesehen. Weiterhin müsste im Bereich der Grundstückszufahrt vom Unterfeldweg in Teilen ein absolutes Haltverbot durch die Gemeinde angeordnet werden. Hier sind zumindest keine verkehrsrechtlich entgegenstehenden Gründe zu finden.

Baumschutz:

-die im Bereich der Feuerwehraufstellfläche vorhanden Sumpfzypresse ist zur Fällung als notwendig vorgesehen; es erfolgt die Ersatzpflanzung einer Stieleiche

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.09.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet. 

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 02.09.2024 wird nach § 34 BauGB befürwortet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2024 08:43 Uhr