Bauantrag zur Renovierung Dachgeschoss mit Vergrößerung Dachgaube; Bauort: Fl.Nr.919/65, Buchenhain 12 in Seefeld; Bauantrag-Nr.44.2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.10.2024 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.919/65 Oberalting -Seefeld

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 30 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Riedfeld I“ und 1.Änderung

Beschreibung des Bauvorhabens:

- Vergrößerung einer Dachgaube von 1,2m² Ansichtsfläche auf 3,22 m² Ansichtsfläche;
- Verbesserung der Nutzbarkeit des Bades und damit der Nutzbarkeit der Dachgeschosswohnung

Baurechtliche Beurteilung:

- das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bauungsplans Riedfeld I A: 5.e), wonach    Dachgauben nur bis 1,2 m² Ansichtsfläche zulässig sind.
- ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 bzw.3 BauGB wird gestellt.
- als Bezugsfall wird das gegenüberliegende Grundstück Fl.Nr.919/67, Buchenhain 8 angeführt; hierfür liegt eine förmliche Befreiung des Landratsamts Starnberg im Genehmigungsbescheid vom 06.11.1990 vor; ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung besteht rechtlich hierdurch nicht; ein Bezugsfall wird als Ausreißer gewertet.
- die Erteilung einer Befreiung hätte für das Bebauungsplangebiet „Riedfeld I“ folgende städtebauliche Auswirkungen:

- durch die Befreiung würde der Dachgeschossausbau zugelassen mit der Folge einer weiteren Verdichtung, weil zugleich zwei Wohneinheiten zulässig sind; daraus ergibt sich in der Folge ein Stellplatzproblem bei den klein bemessenen Grundstücken und den schmalen Straßen; die ohnehin schon angespannte Situation verschlechtert sich weiter.
- der soziale Wohnfriede wird gefährdet, bei den Doppelhäusern und Mehrspännern, die sich gegenüber liegen, entsteht somit eine Sichtbeziehung untereinander.
- es ist fraglich inwieweit die Grundzüge der Planung nach § 31 Abs.2 BauGB berührt sind.


Anlagen:

- Eingabeplan

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.04.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.


alternativ:

2.
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.04.2024 nach § 30 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

1.
Der Bauantrag in der Fassung vom 30.04.2024 nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.11.2024 08:43 Uhr