Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung für die Jahre 2019 bis 2022 wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) unter TZ 6 folgende Feststellung getroffen:
„In der Satzung fehlt eine Regelung zur Beauftrage von Nachträgen. Wir empfehlen, Regelungen zur Zuständigkeit für die Beauftragung von Nachträgen in die Satzung aufzunehmen.
In der seit dem 27.07.2022 gültigen Satzung für das SeeKU ist gemäß § 4 Abs. 5 folgende Regelung gültig:
- Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Im Falle von zwei Vorstandsmitgliedern ist jeder alleinvertretungsberechtigt bei einem Rechtsgeschäft im Wert bis 50.000 EUR. Rechtsgeschäfte über 50.000 EUR sind nur im Wege einer gemeinsamen Vertretung zulässig.
Die Regelung in der Satzung, wonach der Vorstand für den Abschluss von Rechtsgeschäften bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € zuständig ist, erfasst nach unserer Auffassung nicht Änderungen bestehender Verträge, für die der Vorstand nicht zuständig war. Nachträge zu Bauverträgen sind damit an sich immer von dem Gremium zu beschließen, welches den Grundvertrag beschlossen hat. Da der Anfall von Nachträgen auch bei sorgfältiger Planung und Ausschreibung bei Baumaßnahmen meist nicht vollständig zu vermeiden ist, müsste sich das Gremium damit häufig – auch mit betragsmäßig kleineren Nachträgen - befassen. Das würde den Bauablauf ggf. stören, da immer erst die nächste Sitzung des Gremiums abzuwarten wäre, bevor ein Nachtrag in Auftrag gegeben werden kann. Es ist deshalb sinnvoll, dem Vorstand durch die Satzung die Zuständigkeit zum Abschluss von Nachträgen zu laufenden Bauverträgen innerhalb bestimmter Wertgrenzen zu übertragen. Ob die Regelung in der existierenden Satzung, wonach der Vorstand für Rechtsgeschäfte zuständig ist, auch Nachträge erfasst, erscheint zweifelhaft, da es wohl nur um „abgeschlossene“ Angelegenheiten bzw. Verträge geht, die „für sich gesehen“ unter der Wertgrenze bleiben. Eine klarere Regelung wird deshalb empfohlen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Wir empfehlen, Regelungen zur Beauftragung von Nachträgen zu Bauverträgen innerhalb bestimmter Grenzen in die Satzung aufzunehmen, um gerade bei Baumaßnahmen klares und schnelles Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Mustergeschäftsordnung 2020 des Bayerischen Gemeindetags (§ 8 Abs. 2 Nr. 2e bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2e sieht eine Übertragung folgender Zuständigkeit an den Bürgermeister - und wäre entsprechend für den Vorstand anzuwenden - vor: „Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als … € erhöhen.“).“
Aufgrund der Empfehlung des BKPV schlägt die Verwaltung vor, § 4 Abs. 5 der Unternehmenssatzung um folgenden Satz zu ergänzen:
„Diese Regelungen gelten auch für Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 50.000 EUR erhöhen.“
Durch diese Regelung würde man sinnigerweise der bestehenden Regelung Rechnung tragen, dass der Vorstand für Rechtsgeschäfte bis 50.000 € alleinvertretungsberechtigt ist und diese auch für Nachträge für anwendbar erklären.
Die mit der Ergänzung versehene Fassung der Unternehmenssatzung ist als Anlage beigefügt.
Sitzungsverlauf
Gemeinderatsmitglied Dr. Oswald Gasser stellt den Antrag darüber abzustimmen, dem Vorstand des SeefeldBau Kommunalunternehmens die Möglichkeit zur eigenständigen Entscheidung über Nachträge einzuräumen, die die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, maximal jedoch 25.000 EUR erhöhen.
Gemeinderatsmitglied Petra Gum stellt den Antrag, darüber abstimmen zu lassen, dass die bisherige Regelung beibehalten werden soll.
Über beide Anträge wurde nicht abgestimmt, da dem ursprünglichen Beschlussvorschlag (weitestgehende Auswirkungen) zugestimmt wurde.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, § 4 Abs. 5 der Unternehmenssatzung für das SeefeldBau Kommunalunternehmen um folgenden Satz zu ergänzen:
„Diese Regelungen gelten auch für Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 50.000 EUR erhöhen.“
Die als Anlage beigefügte Unternehmenssatzung für das SeefeldBau Kommunalunternehmen ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7
Datenstand vom 03.03.2025 11:29 Uhr