Neufassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung; Kalkulation 2025-2028


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.03.2025 ö 5

Sach- und Rechtslage

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde die Friedhöfe Hechendorf am Kriegerdenkmal, an der Lindenallee sowie Oberalting Seefeld. Im Rahmen der zuletzt 2017 erfolgten Gebührenkalkulation erließ die Gemeinde eine Friedhofssatzung und eine Friedhofsgebührensatzung. Im Rahmen einer aktuell durchgeführten Gebührenkalkulation für die Jahre 2025 – 2028 sind die Satzungen anzupassen.

In der Friedhofssatzung werden insbesondere geregelt, die Grabarten, Grabnutzungsrechte, Größe der Gräber, gärtnerische Anlagen, Nutzung der Leichenhäuser, der Aussegnungshalle, Bestattungen und Ruhezeiten sowie Ordnungsvorschriften. Da in Zukunft Urnenbaumgräber angeboten werden sollen, müssen diese in die Friedhofssatzung aufgenommen und definiert werden.

In der Friedhofsgebührensatzung werden für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die „Bestattungsgebühren“ (§ 4) sowie die „Sonstigen Gebühren“ (§ 6) basieren auf einer 2024 durchgeführten Ausschreibung und Vergabe und wurden mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.06.2024 entsprechend angepasst.

Die Grabnutzungsgebühren (§ 5) wurden von der Firma HEYDER + PARTNER Gesellschaft für Kommunalberatung mbH für die Jahre 2025 – 2028 kalkuliert. Die Kalkulation beruht auf der Annahme, dass gewisse Kosten mit der Grabgröße zusammenhängen und andere wiederum unabhängig von der Grabgröße alle gleich betreffen. Für die Kalkulation wurden die in den Jahren 2018 – 2023 verbuchten Einnahmen und Ausgaben herangezogen und eine Prognose für die Jahre 2025 – 2028 erstellt. Hierunter fallen insbesondere die mit den Friedhöfen verbundenen Personalkosten, Unterhalts- und Betriebskosten sowie voraussichtlich anfallende Investitionskosten (z. B. Sanierung Friedhofsmauer Oberalting). Gemäß Art. 8 KAG ist die Gemeinde verpflichtet, ihre Einrichtungen (wozu auch Friedhöfe zählen) kostendeckend zu betreiben.

Sitzungsverlauf

Im Rahmen der Beratung werden unterschiedliche Kostendeckungsgrade zwischen 70 % und 100 % als angemessen erachtet.

Gemeinderatsmitglied Dr. Gasser stellt den Antrag, über eine 100-prozentige Kostendeckung abstimmen zu lassen. Dies wird abgelehnt (s. Beschluss 2).

Gemeinderatsmitglied Gum stell den Antrag, über eine 75-prozentige Kostendeckung abzustimmen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da einer Kostendeckung zu 80 % zugestimmt wird (s. Beschluss 3).

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde Seefeld verwalteten Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) mit den in der Kalkulation berechneten Gebühren, die einer 100-prozentigen Kostendeckung entsprechen. Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 15

Beschluss 3

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung (80 % Kostendeckung lt. Kalkulation, Gebühren für Leichen- & Aussegnungshalle bleiben wie gehabt). Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 8

Datenstand vom 11.04.2025 10:10 Uhr