Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.
Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine Baueinstellung verfügt.
Begründet wurde die Anordnung mit der Weiterführung des Daches über den Zwischenraum zwischen Wohnhaus und Garage, wobei der in den Eingabeplänen zum Genehmigungsfreistellungverfahren vorgesehen offene Durchgang an der Südwest und Nordostseite Seite mit einer Wand abgeschlossen und als Flur mit WC ausgestaltet wurde. Hierdurch wurde die laut rechtskräftigem Bebauungsplan zulässige GR von 120 m² um 7,46 m² überschritten. Das fortgeführte Garagendach wurde mit einer Dachneigung von 22 Grad errichtet und weicht von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 18 Grad ab. Ferner widerspricht die Erscheinung des Daches der Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt.
Am 15.07.2015 behandelte der Bauauschuss der Gemeinde Seefeld zwei alternative Bauanträge als Tektur zur Genehmigung der planabweichenden Bauausführung. Der Bauauschuss erteilte sein Einvernehmen zu einem Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit einer Dachneigung von 18 Grad, konform mit der Festsetzung des Bebauungsplans bzgl. der Dachneigung vorsah, und erteilte das Einvernehmen zu einer Befreiung hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen GR (überbauten Fläche) um 7,46 m² betreffend den geschlossenen Zwischenraum zwischen Garage und Wohnhaus. Der zweite Bauantrag, der ein durchgehendes Garagendach mit 22 Grad vorsah, derselben Dachneigung wie das Wohnhaus, wurde abgelehnt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Bauanträge von Seiten des Landratsamts Starnberg ist nicht ergangen. Das Landratsamt Starnberg sieht aber einen Verstoß gegen die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans, die nur symmetrische Satteldächer zulässt. Mit Schreiben vom 28.05.2015 wurde zuletzt eine Anhörung mit Frist bis zum 17.06.2015 angeordnet. Nach dem Anhörungsgespräch mit dem Bauwerber wird nun als erste Alternative folgender Bauantrag gestellt:
Der Bauantrag sieht die Reduzierung der Dachneigung des Garagendachs auf 15 Grad vor. Als Folge endet das Garagendach nunmehr 5 cm unterhalb des Daches des Wohnhauses. Oberhalb der Garage entsteht damit ein Garagenspeicher mit einer lichten Höhe von maximal 1,91 m, ohne Verbindung zum Wohnhaus. Der Raum zwischen der Garage und dem Wohnhaus wird nur teilweise verschlossen, und zwar mit einem Raum für Gartengeräte, der eine Größe von 2,20 m² hat und nur erdgeschossig ausgeführt wird. Von der Straßenseite entsteht damit ein offener Durchgang zum Hauseingang. Die Wandhöhe des Geräteraums beträgt 2,65 m.
In Absprache mit dem Landratsamt wird dieser Bauantrag als Genehmigungsfähig erachtet, weil die Festsetzungen des Bebauungsplans im Wesentlichen eingehalten werden. Es ist lediglich eine Überschreitung der GR um 2,2 m² gem. § 31 Abs.2 BauGB zu befreien. Die Grundzüge der Planung sind
hierdurch nicht berührt. Im Übrigen wird durch die Absetzung des Daches die Festsetzung 7.1.1 des Bebauungsplans hinsichtlich der Zulässigkeit symmetrischer Satteldächer eingehalten. Der Geräteraum ist als Nebengebäude der Garage zulässig, da er aber im Bauraum des Wohnhauses liegt, ist er auf die GR des Wohnhauses anzurechnen, die damit um 2,2 m² geringfügig überschritten ist. Die festgesetzte Wandhöhe von 3,00 m wird eingehalten.
Anlagen:
- Ansichten, Grundrisse, Schnitt
- Schreiben vom LRA Starnberg vom 15.12.2014